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Mitarbeiterrabatte: BMF folgt BFH bei Leistungen Dritter

Wann sind Leistungen Dritter an Arbeitnehmer - wie Rabatte und Preisvorteile - als Arbeitslohn zu werten? Das BMF folgt hierzu jetzt weitgehend den Grundsätzen des BFH. Demnach kommt es auf den konkreten Bezug zum Arbeitsverhältnis an. Insbesondere ist entscheidend, inwieweit der Dritte eigenwirtschaftliche Interessen verfolgt und der Arbeitgeber an der Gewährung der Preisvorteile aktiv mitwirkt.

Der BFH hat im April letzten Jahres seine Rechtsprechung zur Frage, wann Rabatte von dritter Seite als Arbeitslohn einzuordnen sind, weiter konkretisiert. Nun hat das BMF diese Grundsätze in einem aktuellen Schreiben übernommen und damit klargestellt, dass die Grundsätze dieser Entscheidung über den Einzelfall hinaus anzuwenden sind. 

Welche Vorteile, die ein Arbeitnehmer erhält, unterliegen der Lohnsteuerpflicht?

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen auch andere Bezüge und Vorteile, die „für" eine Beschäftigung im öffentlichen und privaten Dienst gewährt werden, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt. Dabei setzt Arbeitslohn voraus, dass der Vorteil durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist.

Davon ist auszugehen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für die Überlassung der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.

Arbeitslohn kann ausnahmsweise auch in der Zuwendung eines Dritten zu sehen sein, wenn sie ein Entgelt „für" eine Leistung darstellt, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt. Allerdings liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger Beziehungen, die nicht auf dem Dienstverhältnis beruhen und nicht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber oder Dritten bestehen, gewährt wird.

Wie sind diese Grundsätze auf Rabatte anzuwenden?

Vor diesem Hintergrund werden Preisvorteile, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, als Arbeitslohn eingeordnet, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und wenn sie im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Dies gilt jedoch regelmäßig nicht, wenn der Dritte ein überwiegend eigenwirtschaftliches Interesse an der Gewährung des Preisvorteils hat oder wenn und soweit der Preisvorteil auch fremden Dritten üblicherweise im normalen Geschäftsverkehr eingeräumt wird, wie z.B. Mengenrabatte.

Aktive Mitwirkung des Arbeitgebers

Die Tatsache, dass der Arbeitgeber an der Verschaffung dieser Preisvorteile aktiv mitgewirkt hat, ist als Indiz für die Einordnung eines Preisvorteils als Arbeitslohn zu werten. Eine solche aktive Mitwirkung des Arbeitgebers nimmt das BMF in Anwendung der Rechtsprechung an, wenn

  • aus dem Handeln des Arbeitgebers ein Anspruch des Arbeitnehmers auf den Preisvorteil entstanden ist oder
  • der Arbeitgeber für den Dritten Verpflichtungen übernommen hat, wie z.B. eine Inkassotätigkeit oder Haftung.

Als aktive Mitwirkung des Arbeitgebers wird nach Ansicht des BMF auch angesehen,

  • wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten eine enge wirtschaftliche oder tatsächliche Verflechtung oder enge Beziehung sonstiger Art, wie z.B. ein Organschaftsverhältnis, besteht,
  • wenn dem Arbeitnehmer Preisvorteile von einem Unternehmen eingeräumt werden, das dieses auch seinen eigenen Arbeitnehmern gewährt.

In diesen Fällen ist eine Mitwirkung des Personal- oder Betriebsrats jeweils ohne Bedeutung.

Fehlende Mitwirkung des Arbeitgebers

Hingegen liegt keine aktive Mitwirkung des Arbeitgebers vor, wenn sich seine Tätigkeit , unabhängig davon, ob der Betriebs- oder Personalrat mitwirkt, darauf beschränkt,

  • Angebote Dritter in seinem Betrieb bekanntzumachen, indem diese z.B. am „Schwarzen Brett“, im betriebseigenen Intranet oder in einem Personalhandbuch nachzulesen sind,
  • Angebote Dritter an die Arbeitnehmer seines Betriebs und eventuell damit verbundene Störungen des Betriebsablaufs zu dulden,
  • die Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer zu bescheinigen oder
  • Räumlichkeiten für Treffen der Arbeitnehmer mit Ansprechpartnern des Dritten zur Verfügung zu stellen.

Eine Mitwirkung des Arbeitgebers ist ebenfalls nicht gegeben, wenn

  • bei der Verschaffung von Preisvorteilen nur eine vom Arbeitgeber unabhängige Selbsthilfeeinrichtung der Arbeitnehmer oder
  • ausschließlich der Betriebs- oder Personalrat an der Verschaffung von Preisvorteilen mitwirkt.

Praxishinweis

Durch das Schreiben passt das BMF seine Auffassung zur lohnsteuerlichen Behandlung von Rabatten, die von dritter Seite eingeräumt werden, der geltenden Rechtsprechung des BFH an; damit gibt es seine teilweise gegenteilige Ansicht auf. Künftig können sich daher Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. deren steuerliche Berater auf einheitliche Grundsätze einstellen, so dass nun Rechtssicherheit herrscht. Das Schreiben des BMF stellt somit einen hilfreichen Leitfaden für die lohnsteuerliche Behandlung von Rabatten dar. Dies ist aus Sicht des Rechtsanwenders zu begrüßen.

BMF, Schreiben v. 20.01.2015 - IV C 5 - S - 2360/12/10002, DOK 2014/1134901

BFH, Urt. v. 10.04.2014 - VI R 62/11

Quelle: Rechtsanwalt und Steuerberater Axel Scholz