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Umsatzsteuer -

Bruchteilsgemeinschaft als Unternehmer? BFH ändert Rechtsprechung

Sind Bruchteilsgemeinschaften Unternehmer nach dem Umsatzsteuerrecht? Der BFH hat das verneint und damit seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Demnach erbringen die Gemeinschafter als jeweilige Unternehmer anteilig von ihnen zu versteuernde Leistungen. Im Streitfall ging es um Lizenzgebühren für Patente. Das Urteil hat auch für Grundstücksgemeinschaften im Immobilienbereich große Bedeutung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung dazu Stellung genommen, ob eine Bruchteilsgemeinschaft Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuergesetzes sein kann, und dabei seine bisherige Rechtsprechung geändert.

Eine Gemeinschaft aus drei Ärzten hatte verschiedene Patente entwickelt, deren Nutzung einer KG gegen Zahlung von Lizenzgebühren überlassen wurde. Die Zahlung dafür sollte durch unmittelbare Überweisung auf die von den Lizenzgebern, den drei Ärzten, bezeichneten Bankkonten zu fest im Vertrag vereinbarten Anteilen erfolgen.

Die KG erstellte als Leistungsempfängerin jährliche Gutschriften, die an den jeweiligen Erfinder adressiert waren, seinen Anteil an den Lizenzgebühren aufführten und Umsatzsteuer nach dem allgemeinen Steuersatz auswiesen. Jedem der Ärzte wurde ein entsprechender Betrag auf sein angegebenes Konto überwiesen.

Die KG war der Auffassung, dass die einzelnen Ärzte die Leistenden seien. Mit dem Finanzamt entstand dann Streit, ob der Regelsteuersatz anzuwenden sei. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Das Finanzgericht ging davon aus, dass die aus den Ärzten bestehende Bruchteilsgemeinschaft nicht die Unternehmerin sei, die die Leistungen gegenüber der KG erbracht habe, weil sie nicht nach außen in Erscheinung getreten sei. Der einzelne Arzt habe daher seine steuerpflichtigen Umsätze zu versteuern. Der BFH folgte dem.

Unternehmereigenschaft einer Bruchteilsgemeinschaft

Im Umsatzsteuerrecht bestimmt sich die Person des Leistenden und die des Leistungsempfängers nach dem der Leistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. Das maßgebliche Rechtsverhältnis besteht bei einer Gemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) zu den einzelnen Gemeinschaftern. Zivilrechtlich kommt es mangels Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft zwingend zu einer Zuordnung zum Gemeinschafter, die auch umsatzsteuerrechtlich zu beachten ist.

Bei einer gemeinschaftlich bezogenen Leistung sind die Gemeinschafter Leistungsempfänger und zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn nur die Gemeinschafter im Rahmen ihrer Einzelunternehmen unternehmerisch tätig sind. Es liegen damit zivil- und umsatzsteuerrechtlich anteilig erbrachte Leistungen durch die Gemeinschafter als jeweilige Unternehmer vor.

Rechtsfolgen der Unternehmereigenschaft der Bruchteilsgemeinschaft

Bei Leistungsbezügen für die Gemeinschaft ist für die Bestimmung der Person des Leistungsempfängers nicht mehr danach zu differenzieren, bei wem es zu einer unternehmerischen Verwendung kommt, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Leistungsempfänger ist stets der einzelne Gemeinschafter entsprechend seiner Beteiligung, wobei sich das Recht auf Vorsteuerabzug bei ihm gleichermaßen aus seiner eigenunternehmerischen Verwendung oder aus einem gemeinsamen Handeln der Gemeinschafter durch gemeinsame Nutzung des Rechts gegenüber Dritten ergeben kann. In beiden Fällen ist es der Gemeinschafter, der entsprechend seiner Beteiligungsquote den Vorsteuerabzug für sich als Unternehmer geltend machen kann.

Steuersatz für die Lizenzgebühren

Weil die Leistungen der Ärzte keinen Tatbestand für den begünstigten Steuersatz erfüllen, kommt der Regelsteuersatz zur Anwendung. Insbesondere kommt ein Urheberrechtsschutz für die der KG lizenzierten Rechte nicht in Betracht. Die Ärzte hätten neben ihren schriftlichen Ausarbeitungen auch technische Muster übergeben müssen, was nicht geschehen war.

Praxishinweis

Der BFH hat mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung zum umsatzsteuerlichen Unternehmer bei einer Gemeinschaft weiter konkretisiert. Grundsätzlich ist dies nicht die Gemeinschaft, sondern der Gemeinschafter der Unternehmer – jedenfalls dann, wenn der Unternehmer auch als Einzelunternehmer tätig ist und die Gemeinschaft nicht im Rechtsverkehr auftritt.

Diese Entscheidung dürfte für alle Bruchteilsgemeinschaften – häufig Grundstücksgemeinschaften als Vermieter – von Bedeutung sein, da diese nun prüfen müssen, wer umsatzsteuerlich der Unternehmer ist: die einzelnen Gemeinschafter oder ausnahmsweise die Gemeinschaft.

BFH, Urt. v. 22.11.2018 - V R 65/17

Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht