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Umsatzsteuer -

Umsatzsteuer in der Gastronomie: Wie wird ein Gesamtpreis aufgeteilt?

Wie sind Verkaufspreise bei unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen der Einzelprodukte aufzuteilen? Der BFH hat für ein Sparmenü in der Systemgastronomie, die „Food-and-Paper-Methode“ (F&P-Methode) abgelehnt. Demnach ist eine Methode nicht sachgerecht, die dazu führt, dass auf ein Produkt als Teil eines Rabattangebots ein anteiliger Verkaufspreis entfällt, der höher ist als der Einzelverkaufspreis.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 22.01.2025 (XI R 19/23) die Grundsätze für die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises auf Teillieferungen weiter konkretisiert.

Sachverhalt im Besprechungsfall

K betrieb in den Streitjahren als Franchisenehmer Schnellrestaurants. In den Restaurants wurden u.a. sogenannte Sparmenüs (bestehend aus Getränken und Speisen zu einem einheitlichen Gesamtpreis) auch zum Verzehr außer Haus angeboten. 

Die Aufteilung des Gesamtpreises auf die Bestandteile des Menüs, die dem ermäßigten Steuersatz und dem Regelsteuersatz unterliegen, erfolgt nach der „Food-and-Paper-Methode“ (F&P-Methode). 

Bei dieser Methode berechnet das Kassensystem die Umsatzsteueranteile im Fall der zusammengesetzten Mahlzeiten nach der Wareneinsatzmethode (Verhältnis der Wareneinsatzanteile). 

Das Kassensystem nimmt dabei ausreichende Dokumentationen der erforderlichen Berechnungen (wie z.B. der Preisanteile, Steuersätze oder Wareneinsatzwerte) vor.

Das Finanzamt (FA) erkannte diese Methode nicht an. Die Klage des Franchisenehmers vor dem Finanzgericht war erfolgreich. Der BFH allerdings sah die Revision des FA als begründet an.

Begründung im Besprechungsfall

Bei der Abgabe der Sparmenüs zum Mitnehmen handelt es sich um Lieferungen, für die ein einheitlicher Gesamtpreis auf (mindestens) zwei Lieferungen aufgeteilt wird. Dabei muss die erforderliche Aufteilung grundsätzlich nicht immer nach (ggf. fiktiven) Einzelverkaufspreisen (Marktwertmethode) erfolgen. 

Vielmehr ist zur Aufteilung des Entgelts die „einfachstmögliche“ Berechnungs- oder Bewertungsmethode zu verwenden. Die einfachstmögliche Methode nimmt dabei die Aufteilung nach Marktwerten bzw. Einzelverkaufspreisen vor. 

Soweit ein Verkaufspreis für ein bestimmtes Produkt nicht existiert, ist im Rahmen einer Aufteilung nach der Marktwertmethode die Berechnung mit fiktiven Verkaufspreisen vorzunehmen, solange die Aufteilung nach Marktwerten sachgerecht ist.

Nach Ansicht des BFH ist die F&P-Methode schon deshalb nicht sachgerecht, weil sie teilweise dazu führt, dass in einem Menü der Preis eines Lebensmittels mit einem hohen Wareneinsatz (beispielsweise eines Hamburgers) nach der F&P-Methode deutlich über dem Einzelverkaufspreis dieses Lebensmittels liegt. 

Eine solche Kontrolle der errechneten Ergebnisse ist in der streitigen F&P-Methode kassentechnisch nicht vorgesehen. Denn dass der Verkaufspreis eines Produkts in einem mit Rabatt verkauften Menü höher sein könnte als der Einzelverkaufspreis außerhalb des Menüs, widerspricht der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität.

Praxishinweis

Der BFH hat seine Grundsätze zur umsatzsteuerlichen Aufteilung eines Gesamtkaufpreises so konkretisiert, dass eine Aufteilungsmethode nicht sachgerecht ist, wenn sie dazu führt, dass auf ein Produkt einer rabattierten Warenzusammenstellung ein anteiliger Verkaufspreis entfällt, der höher ist als der Einzelverkaufspreis.

BFH, Urt. v. 22.01.2025 - XI R 19/23

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