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Umsatzsteuer -

Einkünfte im Internet: Welche steuerlichen Grundsätze gelten?

Wer über das Internet Einkünfte erzielt, sollte sich über die steuerlichen Folgen im Klaren sein. Egal ob durch Ebay-Verkäufe, YouTube-Videos oder eigene werbefinanzierte Seiten wie Blogs - Umsätze können schnell den Fiskus auf den Plan rufen. Ausschlaggebend sind die allgemeinen Grundsätze zur Gewinnerzielungsabsicht, Gewerbesteuerpflicht oder umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung.

In der digitalen Welt sind zahlreiche Menschen aktiv, die dabei auch Einnahmen generieren, ohne weiter darüber nachzudenken, ob diese steuerlich relevant sein könnten. Das betrifft z.B. mehrfache Verkäufe über Ebay oder das Betreiben eines Blogs ebenso wie Präsentationen auf YouTube oder Instagram mit eingeblendeten Werbeanzeigen. Hinsichtlich der steuerlichen Einordnung gelten die allgemeinen Grundsätze.

Ertragsteuerliche Beurteilung

Ertragsteuerlich ist ausschlaggebend, ob die Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Danach kann es sich entweder um – ertragsteuerlich irrelevante - Liebhaberei oder um Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Arbeit oder auch um sonstige Einkünfte handeln.

Ob von steuerlich irrelevanter Liebhaberei auszugehen ist, richtet sich danach, ob die Tätigkeit insgesamt dazu geeignet ist, auf Dauer Gewinne zu erzielen. Ist das der Fall, sind vereinzelte Verluste anzuerkennen.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit liegen regelmäßig vor, wenn es sich um eine künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit handelt.

Fehlt es an der künstlerischen Tätigkeit, ist von gewerblichen Einkünften auszugehen. Diese Grenzziehung ist gerade bei Werbefilmen schwierig. Entscheidend wird die (korrekte) Einordnung, wenn Einkünfte über 24.500 € erzielt werden, denn ein Gewerbetreibender muss dann Gewerbesteuer entrichten, ein Freiberufler hingegen nicht.

Die Art der Gewinnermittlung bestimmt sich dann nach den allgemeinen Grundsätzen: Eine Bilanzierung ist erst vorgeschrieben, wenn bestimmte Grenzen überschritten werden – wie z.B. mehr als 60.000 € Gewinn oder ein Umsatz von mehr als 600.000 € (vgl. § 141 AO). Ansonsten reicht grundsätzlich eine einfache Einnahmenüberschussrechnung aus.

Umsatzsteuerliche Beurteilung

Auch bei einer Tätigkeit, die ertragsteuerlich als Liebhaberei einzuordnen ist, können die Umsätze dennoch der Umsatzsteuer unterliegen, da hierfür eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist. Ausreichend ist eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit, die selbständig und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird.

Beispielsweise ist der planmäßige, wiederholte und mit erheblichem Organisationsaufwand verbundene Verkauf einer Vielzahl fremder Gebrauchsgegenstände über eine elektronische Handelsplattform wie Ebay auch dann nachhaltig, wenn er nur für eine kurze Dauer und ohne Gewinn ausgeübt wird. Liegt eine unternehmerische Tätigkeit vor, unterliegen die Einnahmen grundsätzlich der Umsatzsteuer und kann aus den Aufwendungen, die damit im Zusammenhang stehen, die Vorsteuer geltend gemacht werden.

Allerdings besteht die Möglichkeit, von der Vereinfachungsregelung für Kleinunternehmer Gebrauch zu machen: Betragen die Einnahmen im Vorjahr weniger als 17.500 € und die im laufenden Jahr voraussichtlich weniger als 50.000 €, braucht der Kleinunternehmer in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer auszuweisen – er hat dann aber nicht die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.

Aufzeichnungspflichten

Sofern es sich um eine umsatzsteuerlich oder ertragsteuerlich relevante Tätigkeit handelt, sind auch die jeweils geltenden Aufzeichnungsvorschriften zu beachten, insbesondere das Einzelaufzeichnungsgebot des § 22 UStG.

Sonderfall Werbeanzeigen

Zu beachten ist bei der Einblendung oder Anzeige von Werbung, dass bereits dies zu einer gewerblichen Tätigkeit führen kann, auch wenn die Tätigkeit im Übrigen als Liebhaberei eingestuft würde oder unentgeltlich erbracht wird. Dies setzt allerdings voraus, dass die Einblendung oder Anzeige vergütet wird.

Praxishinweis

Auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit Social Media unterliegen den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen. Alle Nutzer, die ihre Aktivitäten über den bloßen Kontakt mit Freunden und Bekannten hinaus ausgeweitet haben und damit Einnahmen erzielen, sollten überprüfen, ob diese Einnahmen auch steuerlich relevant sind und gegebenenfalls die erforderlichen Erklärungen abgeben – im Zweifel für die letzten zehn Jahre, um eine strafbefreiende Selbstanzeige machen zu können.

Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht