pixel © fotolia.de

Umsatzsteuer -

Geltung des Zehntageszeitraums bei Umsatzsteuervorauszahlungen

Wann sind Aufwendungen noch für das Vorjahr als Betriebsausgabe steuerlich abziehbar? Der BFH hat entschieden, dass eine Umsatzsteuervorauszahlung, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt wird, auch dann im Vorjahr abziehbar ist, wenn der 10.01. des Folgejahres auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Der BFH präzisiert damit seine Rechtsprechung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei aktuellen Entscheidungen dazu Stellung genommen, in welchem Jahr eine Umsatzsteuervoranmeldung, die bis zum 10.01. des Folgejahres abzugeben ist, anzusetzen ist, wenn der 10.01. auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag fällt.

In beiden Fällen ermittelten die Steuerpflichtigen ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung. Die eine Steuerpflichtige zahlte die Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Dezember 2014 am 08.01.2015, die andere aufgrund einer gewährten Dauerfristverlängerung für den November 2014 am 09.01.2015. Beide setzten die Umsatzsteuerzahlungen für den November bzw. Dezember 2014 in ihrer Gewinnermittlung für 2014 an. Das Finanzamt folgte dem nicht, während das Finanzgericht und der BFH dies anders sahen.

Zeitpunkt des Zuflusses

Ausgaben sind in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Abweichend davon gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres angefallen sind, als in diesem Kalenderjahr abgeflossen.

Zu diesen regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben gehören auch Umsatzsteuervorauszahlungen, deren Wiederholung bei der Art der von dem Steuerpflichtigen erbrachten Leistungen von vornherein feststeht.

Beide Umsatzsteuervorauszahlungen – für den Dezember bzw. November 2014 – wurden im Fall von den Steuerpflichtigen vor dem 10.01.2015 und damit „kurze Zeit" nach Beendigung des Kalenderjahres 2014 entrichtet. Als „kurze Zeit" gilt ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen.

Fälligkeit der wiederkehrenden Ausgaben

Der Zahlungs- und Fälligkeitstermin, der die regelmäßige Wiederkehr bestimmt, beruht auf einer gesetzlichen Regelung: Die Vorauszahlung ist am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig, d.h., im Streitfall war die Umsatzsteuervorauszahlung für den Dezember 2014 am 10.01.2015 und infolgedessen innerhalb des Zehntageszeitraums fällig.

Bei der Ermittlung der (ggf. erforderlichen) Fälligkeit ist allein auf diese gesetzliche Frist abzustellen, nicht hingegen auf eine mögliche Verlängerung der Frist gem. § 108 Abs. 3 AO. Fällt danach das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

Zweck des § 108 Abs. 3 AO ist die Wahrung der Sonn- und Feiertagsruhe und die Berücksichtigung der in der Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung üblichen Fünftagewoche. Die Vorschrift soll daher zugunsten des Steuerpflichtigen wirken, nicht aber verhindern, dass § 11 EStG in bestimmten Jahren aufgrund einer kalendarischen Konstellation zur Anwendung kommen kann.

Dies entspricht nach Ansicht des BFH auch dem Zweck des § 11 EStG, Zufallsergebnisse zu vermeiden. Es wäre nicht verständlich, wenn § 11 EStG trotz rechtzeitiger Zahlung allein deswegen nicht angewendet werden könnte, weil das Fristende für die Umsatzsteuervoranmeldung nicht auf einen Werktag, sondern auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, und damit aufgrund der Regelung des § 108 Abs. 3 AO die Steuerschuld erst am folgenden Werktag zu begleichen ist.

Es kann nicht von einem Umstand abhängen, auf den der Steuerpflichtige keinen Einfluss haben kann, dass bei identischen Vorgaben eine Zurechnung der Zahlung zum Vorjahr erfolgt und in anderen Jahren die Umsatzsteuervorauszahlung im Jahr der Entrichtung als Betriebsausgabe zu berücksichtigen ist. Die Vorschrift wäre daher, sofern ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung gefordert würde, so auszulegen, dass sich der Zehntageszeitraum nicht gem. § 108 Abs. 3 AO verlängert.

Praxishinweis

Der BFH hat mit diesen Entscheidungen seine Rechtsprechung zum Zufluss von Aufwendungen weiter präzisiert: Auf den Zehntageszeitraum, innerhalb dessen Zahlungen regelmäßig noch dem abgelaufenen Kalenderjahr zuzurechnen sind, ist die Regelung des § 108 AO nicht anzuwenden, es kommt also zu keiner Verschiebung auf den nächsten Werktag, wenn der 10.01. auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Diese Auslegung ist sinnvoll, um in jedem Fall – bei gleichbleibenden Zahlungen – immer gleich viele Voranmeldungen zu verbuchen, mithin für zwölf Monate.

BFH, Urt. v. 27.06.2018 - X R 2/17
BFH, Urt. v. 27.06.2018 - X R 44/16

Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht