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Umsatzsteuer -

Photovoltaikanlagen: Vorsteuerabzug auch bei Dachreparatur?

Ist ein Vorsteuerabzug für Dachreparaturen an einem Wohnhaus möglich, wenn der Schaden durch die Montage einer Photovoltaikanlage entstanden ist? Der BFH hat das bejaht. Demnach kommt es nicht nur auf die Verwendung der bezogenen Eingangsleistung an, sondern auch auf den Entstehungsgrund des Eingangsumsatzes. Allerdings sollte kein über die Schadensbeseitigung hinausgehender Vorteil entstehen. 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 07.12.2022 (XI R 16/21) die Grundsätze für den Vorsteuerabzug beim Betrieb einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) weiter konkretisiert.

Sachverhalt im Besprechungsfall

K installierte eine PV-Anlage auf dem Dach seines privat genutzten Hauses. Er lieferte den von der PV-Anlage erzeugten Strom umsatzsteuerpflichtig an den zuständigen Netzbetreiber, ordnete die PV-Anlage rechtzeitig vollständig einem Unternehmen zu und nahm den vollen Vorsteuerabzug für die PV-Anlage in Anspruch. 

Später wurde festgestellt, dass aufgrund der unsachgemäßen Montage der PV-Anlage das Dach beschädigt wurde. K ließ den Schaden reparieren. Die dabei angefallene Umsatzsteuer machte K als Vorsteuer geltend, was das Finanzamt (FA) ablehnte. Das Finanzgericht wies die Klage des K ab, der BFH folgte dem nicht.

Entscheidungsgründe im Besprechungsfall

Der Vorsteuerabzug setzt einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen voraus, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen. 

Das Abzugsrecht ist nur gegeben, wenn die Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören. Ein solcher Zusammenhang ist in Anbetracht des objektiven Inhalts des betreffenden Umsatzes zu beurteilen. 

Maßgebend ist jedoch nicht nur die Verwendung der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen, sondern auch der ausschließliche Entstehungsgrund des Eingangsumsatzes. 

Kosten stehen daher auch dann in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, soweit sie ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in dieser Tätigkeit haben.

Der ausschließliche Entstehungsgrund für die streitigen Vorsteuerbeträge liegt in der unternehmerischen Sphäre des K - und die Reparaturkosten sind Teil der Kostenelemente der Ausgangsumsätze der PV-Anlage. 

Der Schaden an dem ansonsten voll funktionsfähigen Dach ist ausschließlich durch die unsachgemäße Montage der PV-Anlage entstanden und die Reparatur ist auch nur in dem hierfür erforderlichen Umfang - nur auf einer Dachseite - erfolgt. 

Das genügt dem BFH für eine Bejahung des Vorsteuerabzugs nach Maßgabe des ausschließlichen Entstehungsgrunds. Die zukünftige Nutzung des reparierten Gegenstands ist hingegen für den Vorsteuerabzug jedenfalls dann nicht maßgeblich, wenn dem Unternehmer (hier K) über die Schadensbeseitigung hinaus in seinem Privatvermögen kein verbrauchsfähiger Vorteil verschafft wird.

Es liefe dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer zuwider, wenn ein Steuerpflichtiger für Ausgaben, die für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze erbracht wurden, deswegen die Mehrwertsteuer tragen müsste, weil einem Dritten durch diese Ausgaben ein nebensächlicher Vorteil entsteht. 

Dies wäre etwa der Fall, wenn K die PV-Anlage auf einem angemieteten Hausdach betrieben hätte und dieses beschädigt worden wäre. Für den Privatbereich des Unternehmers kann insoweit nichts anderes gelten. Folglich ließ der BFH den Vorsteuerabzug zu.

Praxishinweis

Der BFH hat seine Grundsätze wie folgt konkretisiert: Maßgebend für den Vorsteuerabzug ist nicht nur die Verwendung der vom Steuerpflichtigen bezogenen Eingangsleistung, sondern auch der ausschließliche Entstehungsgrund des Eingangsumsatzes. 

Wird etwa aufgrund der unsachgemäßen Montage einer unternehmerisch genutzten PV-Anlage das Dach eines eigenen Wohnzwecken dienenden Hauses beschädigt, so steht dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Schadens notwendigen Handwerkerarbeiten der Vorsteuerabzug zu. 

Die weitere auch eigenen Wohnzwecken dienende Nutzung des Gebäudes (und damit seines Daches) ist für den Vorsteuerabzug jedenfalls dann nicht maßgeblich, wenn dem Unternehmer über die Schadensbeseitigung hinaus in seinem Privatvermögen kein verbrauchsfähiger Vorteil verschafft wird.

BFH, Urt. v. 07.12.2022 - XI R 16/21

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