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Verfahrensrecht -

Stromsteuer: Steuerfreier Strom aus Biogas?

Wann ist die Stromerzeugung von der Stromsteuer befreit? Der BFH hat das für die Verwendung von Biogas geklärt. Demnach müssen für die Steuerfreiheit nach § 9 StromStG tatsächlich physikalisch erneuerbare Energieträger verwendet werden. Strom, der mit einem Gasgemisch aus einem öffentlichen Versorgungsnetz erzeugt wird, das neben Biogas auch aus Erdgas besteht, ist insoweit nicht begünstigt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Beschluss vom 17.01.2023 (VII R 54/20) seine Grundsätze konkretisiert, wann die Stromerzeugung mit Biogas zur Steuerfreiheit bei der Stromsteuer führt.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Das Energieversorgungsunternehmen E beliefert Letztverbraucher mit elektrischem Strom. E erzeugte in Blockheizkraftwerken (BHKW) Strom, den es teilweise in das öffentliche Versorgungsnetz einspeiste. 

Das dazu benötigte Gas entnahm E aus dem öffentlichen Gasnetz, in das u.a. Biogas, das in einer Biogasaufbereitungsanlage eines Dritten erzeugt wurde, eingeleitet wurde und sich dort mit dem übrigen Gas vermischte. 

Aufgrund eines sogenannten Massebilanzsystems konnte das entnommene Gas kaufmännisch-bilanziell dem eingespeisten Biogas zugerechnet werden, während tatsächlich ein Gasgemisch entnommen wurde. 

Mit dem zuständigen Hauptzollamt entstand Streit darüber, ob diese Gaslieferungen für die Stromerzeugung der BHKW stromsteuerfrei waren. Einspruch und Klage des E blieben erfolglos, der BFH folgte dem.

Entscheidung im Besprechungsfall

Strom, der in Anlagen mit einer bestimmten elektrischen Nennleistung aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird, ist von der Steuer befreit. 

Gemäß der gesetzlichen Definition in § 2 Nr. 7 StromStG wird Strom aus erneuerbaren Energieträgern gewonnen, wenn er ausschließlich aus bestimmten regenerativen Quellen, u.a. aus Biomasse, erzeugt wird. 

Unter Biomasse in diesem Sinne sind ausschließlich Stoffe zu verstehen, die nach der Biomasseverordnung in der jeweils geltenden Fassung als Biomasse anerkannt werden. 

Dazu gehören insbesondere aus Biomasse erzeugtes Gas und daraus resultierende Folge- und Nebenprodukte, so dass das in der Biogasaufbereitungsanlage erzeugte Gas ein erneuerbarer Energieträger ist.

Aus der Verwendung des Begriffs „ausschließlich“ ergibt sich, dass die Herstellung von Strom mit Gas aus dem allgemeinen Gasnetz, in welches Biogas eingeleitet worden ist und dieses sich mit dem dort vorhandenen Erdgas vermischt hat, nicht begünstigt ist. 

Diese Auslegung sieht der BFH durch die Ausnahmeregelung in § 1b Abs. 1 StromStV bestätigt. In diesem Zusammenhang lehnt er eine Übernahme der weiten Auslegung der Biomasse in verschiedenen Regelungen aus dem EEG für das Stromsteuerrecht ab, denn StromStG und EEG verfolgen unterschiedliche Zwecke: 

Das StromStG dient in erster Linie fiskalpolitischen Zwecken, während das EEG darauf abzielt, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und den Beitrag erneuerbarer Energien zur Stromversorgung deutlich zu erhöhen.

Vor diesem Hintergrund steht E die begehrte Steuerbefreiung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG nicht zu, weil das in der Biogasaufbereitungsanlage erzeugte Biogas in das allgemeine Netz eingespeist und mit dem dort vorhandenen Erdgas vermischt worden ist. 

Da die BHKW das Gas aus dem allgemeinen Netz entnommen haben, wird der Strom mithin nicht ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt. Die Klage war also abzuweisen.

Praxishinweis

Der BFH hat mit diesem Beschluss die Grundsätze für die Steuerfreiheit der Stromerzeugung mit Biogasanlagen wie folgt konkretisiert: Strom wird nur dann i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG „aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt“, wenn dabei tatsächlich physikalisch und nicht nur bei einer kaufmännisch-bilanziellen Betrachtungsweise erneuerbare Energieträger verwendet werden. 

Strom, der mit einem aus dem öffentlichen Versorgungsnetz entnommenen Gasgemisch erzeugt wird, das neben Erdgas auch aus Biomasse erzeugtes Gas enthält, ist nicht von der Steuer befreit, weil Strom aus erneuerbaren Energieträgern gem. § 2 Nr. 7 StromStG nur dann vorliegt, wenn er ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse erzeugt wird.

BFH, Beschl. v. 17.01.2023 - VII R 54/20

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