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OLG Dresden - Beschluss vom 03.01.2023 (4 St 2/21)

Pauschgebühr nach § 51 RVG für ZeugenbeistandErhöhte Schwierigkeit des Verfahrens bei Vernehmung einer Person im ZeugenschutzprogrammVergütung...

1. Rechtsanwalt RA1 wird für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Beistand des Zeugen Z1 wegen des besonderen Umfangs der Sache eine an die Stelle der gesetzlichen Gebühren tretende Pauschgebühr in Höhe von 8.000 [...]