Autor: Ott |
Die Rechtsfolgen einer Veräußerung der erhaltenen Anteile im Falle der Veräußerung innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist sollen nachfolgend an einem Beispielsfall dargestellt werden.
BeispielA bringt sein Besitz-Einzelunternehmen zum 01.01.2012 gem. § 20 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 UmwStG im Zuge einer Kapitalerhöhung i.H.v. 20.000 Euro zu Buchwerten in die X-Betriebs-GmbH (Stammkapital 25.000 Euro, Buchwert 50.000 Euro, gemeiner Wert 85.000 Euro) ein, deren alleiniger Gesellschafter A bereits ist. Der Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens sowie die Anschaffungskosten der einbringungsgeborenen Anteile betragen 170.000 Euro, der gemeine Wert des Betriebsvermögens zum 01.01.2012 beträgt 345.000 Euro. Die Beteiligung an der X-GmbH wird zurückbehalten, um das Entstehen eigener Anteile bei der X-Betriebs-GmbH zu vermeiden. Zum 01.04.2014 veräußert A sämtliche Anteile zum Preis von 400.000 Euro. |
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