Mit dem am 02.09.2026 vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (BR-Drucks. 507/26) soll laut Bundesregierung das Arbeitskräfte- und Wachstumspotential langfristig gestärkt werden.
In der öffentlichen Diskussion wird das aufgrund des überschaubaren Volumens der geplanten Entlastungen vielfach angezweifelt.
Vorgesehen sind
- höhere Grund- und Kinderfreibeträge,
- eine Anhebung des Kindergeldes sowie
- ein höherer "Reichensteuersatz" als Gegenfinanzierung.
- Durch die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags soll zudem ein Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet werden.
- Die steuerliche Absetzbarkeit von abzugsfähigen Aufwendungen für Handwerkerleistungen soll hingegen reduziert werden,
- die maximal zulässigen Stundenlöhne bei steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlägen sollen angehoben werden.
Die Änderungen sollen in zwei Stufen, zum 01.01.2027 und zum 01.01.2028, in Kraft treten. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist noch im Jahr 2026 vorgesehen.
Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen geplant:
Einkommensteuertarif
Der Grundfreibetrag soll im Jahr 2027 um 216 € von 12.348 € auf 12.564 € und im Jahr 2028 voraussichtlich auf 12.900 € steigen. Daneben ist eine leichte Verschiebung des Spitzensteuersatzes vorgesehen, so dass dieser etwas später ab 70.600 € zu versteuerndem Einkommen greift (bisher ab 69.879 €). Der "Reichensteuersatz" von 45 % soll hingegen künftig ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 € gelten (bisher ab 277.826 €). Ab 280.000 € soll künftig ein erhöhter "Reichensteuersatz" von 47 % angewendet werden.
Kinder
Die steuerlichen Freibeträge für Kinder sollen im Jahr 2027 um 300 € von 9.756 € auf 10.056 € steigen, 2028 nochmals auf 10.236 € (jeweils Summe aus sächlichem Existenzminimum sowie unverändertem Betreuungs- und Erziehungsfreibetrag für beide Elternteile). Das Kindergeld je Kind steigt im Jahr 2027 um 8 € von 259 € auf 267 €, im Jahr 2028 auf 272 € monatlich.
Sonn- und Feiertagszuschläge
Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn (d.h. Stundenlohn für die geleistete Arbeit zu diesen Zeiten) gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit sie gewisse Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen (§ 3b Abs. 1 EStG). Der maßgebliche Grundlohn/Stundenlohn für die Berechnung der steuerlich begünstigten Zuschläge ist aktuell einheitlich auf 50 € begrenzt. Der für die Berechnung der Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit maximal zulässige Grundlohn soll ab dem 01.01.2027 von 50 € auf 75 € angehoben werden (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG). Der maximal zulässige Grundlohn für Nachtarbeit soll unverändert bei 50 € bleiben.
Eine Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV) knüpft an die Neuregelung des § 3b EStG an. Sie verfolgt das Ziel, Sonn- und Feiertagszuschläge, die in einem Tarifvertrag geregelt sind, in dessen räumlichen, fachlichen und persönlichen Anwendungsbereich das jeweilige Arbeitsverhältnis fällt, und dessen Bestimmungen für das Arbeitsverhältnis gelten, künftig in derselben Höhe wie bei der Einkommensteuer auch in der Sozialversicherung beitragsfrei zu stellen. Für Sonn- und Feiertagszuschläge außerhalb von Tarifverträgen sowie für Nachtzuschläge bleibt es bei der bisherigen Regelung zur Beitragsfreiheit für die Sozialversicherung (nur bis 25 € Grundlohn).
Handwerkerleistungen
Derzeit ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 € (§ 35a Abs. 3 Satz 1 EStG). Durch die Änderung soll die Subventionswirkung zurückgefahren, die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auf 15 % der abzugsfähigen Aufwendungen und der Höchstbetrag auf 900 € reduziert werden.
Minijobs
Der Arbeitgeber kann nach geltendem Recht unter Verzicht auf den Abruf von ELStAM oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Abs. 3 oder § 39e Abs. 7 oder 8 EStG) die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen (sog. Minijobs) mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts erheben (§ 40a Abs. 2 EStG). Der einheitliche Pauschsteuersatz soll ab dem 01.01.2027 auf 5 % erhöht werden.
Hinweis: Bereits beschlossen ist, dass der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung für gewerbliche Minijobs ab dem 01.01.2027 von 13 % auf 17,5 % steigt (GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz v. 14.07.2026, BGBl I 2026, Nr. 228). Offen ist noch, ob sich aus der beabsichtigten Rentenreform weitergehende Änderungen bei Minijobs ergeben.
Rechenzentren
Mit der Einführung eines besonderen gewerbesteuerlichen Zerlegungsmaßstabs für Rechenzentrumsbetreiber sollen Standortgemeinden ab 2027 stärker am Gewerbesteueraufkommen beteiligt werden. Da Rechenzentren aufgrund ihres hohen Automatisierungsgrades wenig Lohnsteueraufkommen generieren, profitierten Standortgemeinden bisher kaum bei Anwendung des bisherigen Zerlegungsmaßstabs Arbeitslöhne. Der neue Zerlegungsmaßstab setzt sich aus dem Zerlegungsmaßstab Arbeitslöhne zu 10 % und dem Zerlegungsmaßstab nichtredundante elektrische Nennanschlussleistung zu 90 % zusammen.
Hinweis: Nicht im offiziellen Entwurf enthalten sind die teilweise vorab in der Presse diskutierten weiteren Finanzierungsmaßnahmen. Dazu gehören u.a. die Abschaffung des Rabattfreibetrags von 1.080 € jährlich für Waren und Dienstleistungen aus der Produktpalette des Arbeitgebers (§ 8 Abs. 3 EStG) sowie die Abschaffung weiterer Freibeträge. Dem Vernehmen nach soll es dazu ein separates Gesetzgebungsverfahren geben. Das weitere Vorgehen der Bundesregierung bleibt abzuwarten.
Quelle: Einkommensteuerreformgesetzes 2027, Regierungsentwurf