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Seit dem 01.01.2026 können Arbeitgeber für bestimmte Personen die neue Steuerfreiheit i.S.d. § 3 Nr. 21 EStG in Anspruch nehmen. Die Rede ist von der sogenannten Aktivrente, durch die Steuerpflichtige, die die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben, pro Monat 2.000 € steuerfrei hinzuverdienen können. In der Sozialversicherung besteht demgegenüber leider keine Beitragsfreiheit. Neue Vorschriften bringen immer Fragen mit sich, die schon früh beantwortet werden müssen, selbst wenn das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Wir beantworten fünf Fragen, die Lohnabrechnern in der täglichen Abrechnungspraxis begegnen.
Ab dem 01.01.2026 ist in dem neuen § 3 Nr. 21 EStG geregelt, dass jeden Monat ein maximaler Freibetrag i.H.v. 2.000 € genutzt werden kann. Dieser gilt jedoch nur für steuerpflichtige Zuwendungen. Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Zuwendungen (z.B. ein Jobticket, ein Jobrad oder einen Tankgutschein), vermindern diese Zuwendungen den monatlichen Freibetrag nicht.
Der Höhe nach werden Einnahmen bis zu 2.000 € monatlich freigestellt, was einem Jahresbetrag von 24.000 € entspricht. Ein nichtgenutzter Freibetrag lässt sich nicht auf andere Monate übertragen. Der Steuerfreibetrag von 24.000 € reduziert sich pro Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des § 3 Nr. 21 Satz 1 EStG nicht erfüllt sind, um ein Zwölftel.
Zuwendungen, die im Rahmen einer Betriebsveranstaltung gewährt werden und den gesetzlich geregelten Freibetrag i.H.v. 110 € übersteigen, fallen nicht unter die Steuerfreiheit im Rahmen der Aktivrente.
Besteht etwa eine Abteilung nur aus Arbeitnehmern, die die Regelaltersgrenze überschritten haben, und trägt der Arbeitgeber Kosten pro Person i.H.v. 150 €, liegt pro Arbeitnehmer i.H.v. 40 € steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Dieser Betrag muss auch dann über die Gehaltsabrechnung versteuert werden, wenn der monatliche Freibetrag i.H.v. 2.000 € noch nicht überschritten wurde. Der Arbeitgeber kann den dadurch entstehenden steuerpflichtigen Arbeitslohn aber zu seinen Lasten pauschal versteuern. Dadurch entsteht gleichzeitig Sozialversicherungsfreiheit.
Beachte: Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 589/25, S. 10) - nicht aus § 3 Nr. 21 EStG selbst - geht hervor, dass z.B. Nachzahlungen oder Abfindungen, die vor der Vollendung der Regelaltersgrenze erarbeitet wurden, aber erst nach der Vollendung der Regelaltersgrenze ausgezahlt werden, nicht nach der Neuregelung begünstigt sind.
Nein, die Steuerfreiheit greift auch für Personen, die die Regelaltersgrenze bereits in früheren Jahren überschritten haben. Irrelevant ist zudem, ob tatsächlich eine Rente bezogen wird. Dadurch können z.B. auch Pensionäre oder ehemalige Selbständige von der Aktivrente profitieren, wenn sie für einen anderen Arbeitgeber arbeiten.
Beachte: Unklar ist zurzeit noch, ob auch Personen, die krankheitsbedingt in Frührente gegangen sind, von dem neuen Freibetrag profitieren können.
Nein, in § 3 Nr. 21 EStG ist geregelt, dass die Steuerfreiheit auch im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung genutzt werden kann. Das ist möglich, wenn der Arbeitgeber den Arbeitslohn steuerpflichtig abgerechnet hat, obwohl die Kriterien der Aktivrente erfüllt waren.
Beachte: Um eine Doppelberücksichtigung der Steuerfreiheit auszuschließen, ist der Arbeitgeber ab dem Jahr 2026 verpflichtet, die in Anspruch genommenen Freibeträge auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des jeweiligen Arbeitnehmers zu bescheinigen.
Jan-Philipp Muche
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