Erleichterung der Unternehmensfinanzierung durch die Möglichkeit der Kapitalerhöhung durch genehmigtes Kapital

Seit der Einführung des MoMiG kann die GmbH gem. § 55a GmbHG genehmigtes Kapital begründen. Durch die Einführung der Möglichkeit der Kapitalerhöhung durch genehmigtes Kapital wird die Geschäftsführung der betroffenen GmbH dazu ermächtigt, Entscheidungen über die Kapitalerhöhung zu treffen. Wie genau läuft die Ermächtigung ab? Ist im Falle einer Kapitalerhöhung durch genehmigtes Kapital noch ein Gesellschaftsbeschluss erforderlich? Machen Sie sich durch unsere Fachartikel schlau und wägen Sie ab, ob es für Ihren Mandanten ratsam wäre, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Lesen Sie weiter!

 

Kapitalerhöhung durch genehmigtes Kapital: Wie wird dem Geschäftsführer die Entscheidungszuständigkeit übertragen?

§ 55a GmbHG sieht zwei Möglichkeiten vor. Welche sind dies genau? Da die Schaffung genehmigten Kapitals außerdem eine etwaige künftige Kapitalerhöhung zur Folge hat, sind die übrigen Voraussetzungen für Kapitalerhöhungen zu beachten. Finden Sie in unseren fachlichen Beiträgen detaillierte Informationen zu der Voraussetzung der Ermächtigung des Geschäftsführers. Folgen Sie dem Link!

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Ist es möglich, die Schaffung genehmigten Kapitals mit anderen Maßnahmen (Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung) zu kombinieren?

Ja, es ist möglich! Die Schaffung von genehmigtem Kapital kann mit anderen Maßnahmen verbunden werden. Dabei kann eine in derselben Gesellschafterversammlung beschlossene ordentliche Kapitalerhöhung oder eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln berücksichtigt werden. Anders ausgedrückt, muss eine beschlossene Kapitalherabsetzung berücksichtigt werden, wenn diese vor Eintragung des genehmigten Kapitals eingetragen wird. Worauf muss dabei unbedingt geachtet werden? Lesen Sie weiter!

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Die Durchführung der Kapitalerhöhung durch genehmigtes Kapital

Im Unterschied zur regulären Kapitalerhöhung bedarf es bei der Erhöhung durch genehmigtes Kapital keines Beschlusses zur Satzungsänderung. Vielmehr entscheidet die Geschäftsführung über die Durchführung ohne das weitere Eingreifen der Gesellschafterversammlung. Was ist abweichend noch zu beachten? Erhalten Sie hier die zwingend notwendigen Details, die Sie als Steuerberater wissen müssen. Schauen Sie sich dazu außerdem unsere Arbeitshilfe an, die Ihnen einen Überblick über die Kapitalerhöhung verschafft. Jetzt hier klicken!

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Genehmigtes Kapital gem. § 55 a GmbHG

Der Gesellschaftsvertrag kann die Geschäftsführer für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Gesellschaft ermächtigen, das Stammkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Einlagen zu erhöhen. Was muss man bezüglich des Nennbetrages beachten? Welche Höhe darf das genehmigte Kapital betragen? Lesen Sie weiter und erhalten Sie die Antworten!

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