Greift die Umsatzsteuer bei Gesundheitszentren?

Wann greift die Umsatzsteuerbefreiung für Krankenhausbehandlungen und ärztliche Leistungen? Dies kann insbesondere bei bestimmten Leistungen privater Gesundheitszentren fraglich sein. Nach Ansicht des BFH scheidet eine Befreiung von der Umsatzsteuer jedenfalls dann aus, wenn die Leistungen solcher Einrichtungen unabhängig von einem medizinisch diagnostizierten Krankheitsbild erbracht werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung dazu Stellung genommen, welche Leistungen eines Gesundheitszentrums steuerfrei sind.

Ein Gesundheitszentrum, das u.a. zwei Ärzte sowie sieben Krankenschwestern beschäftigte, hatte eine Konzessionierung als Privatklinik, aber keinen Versorgungsvertrag i.S.d. SGB V. Auch stellten die Ärzte keine Kassenrezepte aus, da es hierfür an der erforderlichen Kassenarztzulassung fehlte. Ein Antrag des Zentrums auf Aufnahme in den Krankenhausplan für die Fachgebiete Orthopädie und Innere Medizin wurde abgelehnt.

Mit der Finanzverwaltung entstand daraufhin Streit, ob das Gesundheitszentrum wegen des fehlenden Versorgungsvertrags für einen Großteil seiner Umsätze die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen könne oder ob die Umsätze mit Ausnahme der „Erlöse der Krankenkassen“ für auf Kassenrezept geleistete Anwendungen dem Regelsteuersatz unterliegen.

Umsatzsteuerbefreiung der Behandlungsumsätze

Erbringt eine private Einrichtung Behandlungsleistungen, sind Umsätze daraus nur steuerfrei, wenn sie „unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt beziehungsweise bewirkt werden“.

Von der Steuerbefreiung werden also Leistungen erfasst, die einem therapeutischen Zweck dienen und zur Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen erbracht werden. Unter Heilbehandlungen fallen auch Maßnahmen, die ggf. nur vorbeugend dem Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Gesundheit dienen.

Insofern werden auch Maßnahmen erfasst, die darauf abzielen, die Beobachtung und die Untersuchung der Patienten zu ermöglichen, noch bevor es erforderlich wird, eine etwaige Krankheit zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen. Grundvoraussetzung für die Steuerbefreiung ist somit, dass die Umsätze im Zusammenhang mit Behandlungen stehen, die einem therapeutischen Zweck dienen.

Diesen Zweck erfüllen jedenfalls Leistungen, bei denen sich die therapeutische Zielsetzung bereits aus der Leistung selbst ergibt. Dies gilt auch für einzelne Leistungen, die unerlässlicher, fester und untrennbarer Bestandteil der gesamten Heilbehandlung sind und deren einzelne Abschnitte sinnvollerweise nicht isoliert voneinander durchgeführt werden können.

Hingegen kommt es bei Maßnahmen, die sowohl Heilbehandlungszwecken als auch bloß der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands dienen können und insofern einem Grenzbereich zuzuordnen sind, auf eine Prüfung anhand der Umstände des Einzelfalls an. Dabei muss die Prüfung auf medizinischen Feststellungen beruhen, die von entsprechendem Fachpersonal zu treffen sind.

Entscheidung im Besprechungsfall

Der Aufenthalt im Gesundheitszentrum war nicht von einem ärztlichen Befund abhängig und die Kunden konnten selbst über ihren Aufenthalt, dessen Dauer sowie insbesondere den Umfang der Leistungen entscheiden. Eine ärztliche Diagnose von Krankheiten erfolgte im Gesundheitszentrum nicht.

Da die Leistungserbringung somit unabhängig von einem medizinisch diagnostizierten Krankheitsbild erfolgte, fehlt diesen Leistungen eine therapeutische Zweckbestimmung. Dies gilt auch insoweit, als die Leistungen dem Zweck dienten, den allgemeinen Gesundheitszustand zu verbessern und als Leistungen zur Primärprävention und Selbsthilfe durch Hilfestellung zur gesunden Lebensweise die Entstehung und Verschlimmerung von Krankheiten zu verhindern oder zu verzögern.

Denn vorbeugende Gesundheitsleistungen sind nur dann steuerbefreite Heilbehandlungen, wenn die entsprechenden Maßnahmen im Rahmen einer medizinischen Behandlung aufgrund ärztlicher Anordnung, vergleichbarer Feststellungen oder mithilfe einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt werden.

Praxishinweis

Die Entscheidung des BFH schafft Klarheit für die Umsatzsteuerbarkeit der Leistungen von Gesundheitszentren. Diese sind nur steuerfrei, wenn sie zur Behandlung eines medizinisch diagnostizierten Krankheitsbilds oder zur Prävention aufgrund ärztlicher Anordnung erbracht werden. Dies muss im Zweifel die Einrichtung selbst beweisen. Alle Gesundheitszentren sollten also vorsorglich überprüfen, ob ihre Leistungen diese Voraussetzungen erfüllen, wenn sie die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen wollen.

BFH, Urt. v. 11.01.2019 - XI R 29/17

RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht

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