Einfuhrumsatzsteuer 2021: Alle Änderungen im Überblick

Bisher galt für die Einfuhrumsatzsteuer eine Freigrenze für Waren mit einem Wert von bis zu 22 EUR. Diese soll nun ab dem 01. Juli 2021 restlos wegfallen. In der Konsequenz bedeutet das eine Besteuerung für Bestellungen aus Drittländern schon ab dem ersten Cent.

Ebenfalls neu ist die verpflichtende Zollanmeldung aller Warenlieferungen aus Drittländern. Diese dient als Grundlage der Steuererrechnung. Die Anmeldung wird in der Regel vom jeweils zuständigen Kurierdienst durchgeführt.

Die dabei anfallenden Kosten müssen die Kund*innen tragen. Dazu kommt meist eine Servicepauschale als Entschädigung für den Mehraufwand der Zustellenden. Diese ist den AGB zu entnehmen.

Der Grund der Änderungen besteht in der angestrebten Gleichstellung in- und ausländischer Händler*innen. Versandhändler*innen aus Drittländern sollen durch die Freigrenze von 22 EUR steuerlich fortan nicht mehr besser behandelt werden.

Wie unterscheidet sich die Einfuhrumsatzsteuer von anderen Abgaben?

Beim Thema Einfuhrumsatzsteuer ist es wichtig darauf hinzuweisen, dass neben ihr noch weitere Abgaben anfallen, wenn Endverbraucher*innen Waren aus Drittländern kaufen. Für diese gelten dementsprechend eigene Regelungen.

So existieren neben der Einfuhrumsatzsteuer auch der sog. Zollsatz und die Verbrauchsteuern. Der Zollsatz fällt nur bei einem Warenwert von über 150 EUR an (dazu unten mehr). Die Verbrauchsteuer ist nicht vom Warenwert, sondern von der Warengattung abhängig. Unter diese Art der Besteuerung fallen sog. hochbesteuerbare Waren, wie z.B. Kaffee, Alkohol- und Tabakwaren.

Welche Ausnahmen sind für die Einfuhrumsatzsteuer 2021 zu beachten?

Gesonderte Regelungen ergeben sich aus einer Registrierung beim Mehrwertsteuersystem IOSS (Import One Stop Shop). Sind Händler*innen aus EU-Drittländern diesem als einzige Anlaufstelle für den Import unterworfen, gilt Zollfreiheit bis zu einem Warenwert von 150 EUR. Es entstehen bis zu dieser Grenze also keine zusätzlichen Gebühren beim Zoll. Einfuhrumsatz- und ggf. Verbrauchsteuer fallen aber dennoch an.

Die fälligen Abgaben der Mehrwertsteuer an die EU sind im Falle des IOSS bereits in den Rechnungsbetrag integriert und werden auf diese Weise dennoch abgeführt. Das Erfordernis zur Zollanmeldung bleibt außerdem bestehen. 

Weitere Informationen zum One-Stop-Shop erhalten Sie auf unserer zugehörigen Themenseite. Klicken Sie hier, um dorthin zu gelangen.

Allgemeine Informationen zur Einfuhrumsatzsteuer

Die sog. Einfuhrumsatzsteuer wird in Deutschland immer dann erhoben, wenn die Einfuhr von Waren aus Drittländern (also aus Ländern außerhalb der EU) stattfindet. Sie ist in weiten Teilen mit der Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer vergleichbar, wird aber im Gegensatz dazu nicht vom Finanzamt, sondern vom Zoll erhoben.

Die Einfuhrumsatzsteuer soll verhindern, dass Endverbraucher*innen aus dem Inland die Umsatzsteuer, die auch auf Waren aus Drittländern erhoben werden muss, umgehen können. Denn dies würde eine Benachteiligung der Konkurrent*innen aus dem Inland bedeuten. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich bei den Endverbtaucher*innen um Private oder Unternehmen handelt.

Als Maßgabe für die Errechnung der Einfuhrumsatzsteuer dient der tatsächlich gezahlte Sachwert der Sendung. Auf diesen wird dann der Mehrwertsteuersatz von sieben bzw. 19% aufgerechnet.

 

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