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Einkommensteuer -

Arbeitszimmer: Was gilt bei Mitarbeit von Familienangehörigen?

Wann können Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt werden? Wem ist ein Arbeitszimmer zuzurechnen, wenn Familienmitglieder unentgeltlich mitarbeiten? Der BFH hat ernstlich bezweifelt, dass ein ausschließlich durch den mitarbeitenden Ehepartner genutztes Arbeitszimmer nicht dem Betriebsinhaber zurechenbar ist. Daher gewährte der BFH im Eilverfahren die Aussetzung der Vollziehung (AdV).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 18.11.2025 (VIII S 27/24 (AdV)) seine Grundsätze zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei unentgeltlich mitarbeitenden Familienangehörigen weiterentwickelt.

Sachverhalt im Besprechungsfall

A betrieb zwei Musikschulen, deren Verwaltung ausschließlich in einem Raum im Privathaus des A erfolgte. Die Verwaltungsarbeiten wurden von der Ehefrau des A erledigt, die unentgeltlich und in Vollzeit in den Musikschulen mitarbeitete. 

Daneben nutzte A ebenfalls ein als „Arbeitszimmer“ bezeichnetes Zimmer sowie ein weiteres „Musikzimmer“ im Privathaus.

Mit dem Finanzamt entstand Streit darüber, ob und in welcher Höhe A in den Streitjahren Aufwendungen für betrieblich genutzte Räume im Privathaus als Betriebsausgaben geltend machen kann. 

Das Finanzgericht wies die Klage ab, der BFH gewährte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls teilweise die Aussetzung der Vollziehung.

Begründung im Besprechungsfall

Zunächst beurteilt der BFH das Musikzimmer des A und sein Arbeitszimmer als funktional einheitliches Arbeitszimmer. 

Darüber hinaus geht der BFH bei summarischer Betrachtung davon aus, dass auch das von der Ehefrau für die Musikschulen genutzte Zimmer dem häuslichen Arbeitszimmer des A zuzurechnen sein könnte. 

Nach bisheriger Rechtsprechung schließt die ausschließliche Nutzung durch Familienangehörige im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses oder aufgrund eines gewerblichen Vertragsverhältnisses den Betriebsausgabenabzug nicht aus. 

Der BFH hält es im vorliegenden Fall für möglich, diese Grundsätze auch dann anzuwenden, wenn ein häuslicher Büroraum vom Ehegatten des Betriebsinhaberehegatten fast ausschließlich im Rahmen einer unentgeltlichen Mitarbeit im Einzelunternehmen genutzt wird und damit den Betriebsausgabenabzug ermöglicht.

Zudem hält es der BFH für möglich, dass auch bei Einbeziehung des von der Ehefrau genutzten Raums der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit des A im häuslichen Arbeitszimmer liegt und A dort auch den qualitativen Schwerpunkt seiner Gesamttätigkeit erbringt. 

Da der BFH die zugrundeliegende Rechtsfrage, ob ein ausschließlich vom Ehegatten zur unentgeltlichen Mitarbeit genutztes häusliches Arbeitszimmer dem Betriebsinhaber als eigenes Arbeitszimmer zugerechnet werden kann, als von grundsätzlicher Bedeutung einstuft, gewährte er die Aussetzung der Vollziehung.

Praxishinweis

Zwar hat der BFH zunächst nur im einstweiligen Rechtsschutz entschieden, gleichwohl deutet der Beschluss darauf hin, dass der BFH dazu neigt, ein häusliches Arbeitszimmer, das ausschließlich von einem Ehegatten zur Erledigung betrieblicher Tätigkeiten für das Einzelunternehmen des anderen Ehegatten im Rahmen einer unentgeltlichen Mitarbeit genutzt wird, dem Betriebsinhaberehegatten als eigenes häusliches Arbeitszimmer zuzurechnen.

BFH, Beschl. v. 18.11.2025 - VIII S 27/24 (AdV)

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