Einnahmen aus einer stillen Beteiligung eines Arbeitnehmers am Arbeitgeber sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu qualifizieren.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.10.2025 (VIII R 13/23) entschieden, dass Einnahmen aus einer stillen Beteiligung eines Arbeitnehmers an dem Arbeitgeberunternehmen als Kapitaleinkünfte i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu qualifizieren sind. Dies gilt zumindest, sofern die weiteren Voraussetzungen einer stillen Beteiligung erfüllt sind.
Sachlage im Streitfall
Der Kläger war als leitender Angestellter und Prokurist bei einer GmbH tätig und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zusätzlich beteiligte er sich ab 2010 als typisch stiller Gesellschafter an der GmbH. Die Beteiligung war kapitalmäßig begrenzt ohne Mitunternehmerinitiative oder Beteiligung an stillen Reserven. Die Gewinnanteile wurden dem Kläger jährlich gutgeschrieben und von der GmbH als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt, wobei Kapitalertragsteuer einbehalten wurde.
Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat das Finanzamt (FA) die Auffassung, dass die Gewinnanteile Arbeitslohn darstellten, da sie durch das Arbeitsverhältnis veranlasst seien, und änderte die Bescheide entsprechend. Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auch der BFH sah die Revision des FA als unbegründet an und wies diese daher zurück.
Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen
Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören alle Güter, die in Geld oder Geldwert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen.
Ein geldwerter Vorteil als Voraussetzung für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit liegt bei der Einräumung einer Beteiligung grundsätzlich nicht in der Beteiligung selbst, sondern in einer möglichen Verbilligung, also einem gewährten Preisnachlass für den Erwerb der Beteiligung.
Ein Vorteil gilt dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn er durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Das ist der Fall, wenn die Leistung mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis erfolgt und als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers anzusehen ist. Arbeitslohn liegt hingegen nicht vor, wenn eine Zuwendung auf einer anderen rechtlichen Beziehung oder auf sonstigen Umständen beruht, die nicht im Dienstverhältnis begründet sind.
Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall
Aus Sicht des BFH sind die dem Kläger zugeflossenen Gewinnanteile nicht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen. Maßgeblich ist, dass die Zahlungen ausschließlich auf einem wirksam begründeten und tatsächlich durchgeführten gesellschaftsrechtlichen Sonderrechtsverhältnis in Form einer typisch stillen Beteiligung beruhen. Dieses weist einen eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt neben dem Arbeitsverhältnis auf.
Auch wenn der Erwerb der Beteiligung durch die Minderung der Anschaffungskosten einen geldwerten Vorteil begründet und dieser als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen ist, führt dies nicht zu einer Umqualifizierung der laufenden Einkünfte aus der Beteiligung. Für die Einordnung der laufenden Einkünfte ist allein das Beteiligungsverhältnis maßgebend. Die Einkünfte aus der Beteiligung werden daher als Kapitaleinkünfte qualifiziert und fallen nicht unter den Tatbestand des § 19 EStG.
Praxishinweis
Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer seine Beteiligung später zu einem marktunüblich hohen Preis veräußert. In solchen Fällen kann der Überpreis ausnahmsweise als durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und damit als Arbeitslohn qualifiziert werden. Diese Rückausnahme betrifft jedoch ausschließlich Veräußerungsvorgänge. Für laufende Gewinnanteile aus einer typisch stillen Beteiligung gilt sie nicht. Soweit die Vergütungen allein auf dem Beteiligungsverhältnis beruhen, sind sie nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen.
BFH, Urt. v. 21.10.2025 - VIII R 13/23