Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten mindern den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines Firmenwagens nicht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 09.09.2025 (VI R 7/23) die Grundsätze zur Besteuerung des privaten Nutzungsanteils der Überlassung von Pkws weiter konkretisiert.
Sachverhalt im Besprechungsfall
Die Klägerin K überließ ihren Arbeitnehmern teilweise Firmenwagen auch zur privaten Nutzung. Kosten der Arbeitnehmer für das Anmieten von Garagen- und Einstellplätzen übernahm sie nicht, bot ihnen aber die Möglichkeit, in der Nähe der Tätigkeitsstätte einen Parkplatz entgeltlich anzumieten. Den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung des Firmenwagens ermittelte K jeweils unter Anwendung der 1-%-Regelung.
Mit dem Finanzamt entstand Streit darüber, ob die monatlichen Mietzahlungen vorteilsmindernd zu berücksichtigen sind. Während das Finanzgericht der Klage stattgab, hob der BFH die Entscheidung auf und wies die Klage ab.
Begründung im Besprechungsfall
Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber ein Entgelt für die Privatnutzung des Pkw oder trägt er einen Teil der Fahrzeugaufwendungen, mindert dies den privaten Nutzungsvorteil. Dies gilt jedoch nur für solche Kosten, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber von der Abgeltungswirkung der 1-%-Regelung erfasst wären.
Zu diesen Aufwendungen zählen neben den fahrleistungsabhängigen Kosten für Treib- und Schmierstoffe auch regelmäßig wiederkehrende feste Kosten. Kosten, die wie Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten für Privatfahrten ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Fahrzeug ein bestimmtes privates Ziel aufzusuchen, gehören hierzu nicht und begründen vielmehr einen eigenständigen geldwerten Vorteil.
Nach Ansicht des BFH zählen hierzu auch Stellplatz- und Garagenkosten, soweit deren Überlassung nicht aus eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers erfolgt. Trägt der Arbeitnehmer diese Kosten selbst, kann dies daher nicht zu einer Vorteilsminderung bei der Kfz-Überlassung führen. Die Nutzung eines Stellplatzes oder einer Garage steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung, dem Halten und dem bestimmungsgemäßen Betrieb eines Kfz. Das Fahrzeug kann auch ohne kostenpflichtigen Parkplatz bestimmungsgemäß genutzt werden.
Praxishinweis
Der BFH stellt klar, dass die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage als eigenständiger Vorteil neben den Vorteil für die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten tritt. Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten mindern daher den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung nicht.
BFH, Urt. v. 09.09.2025 - VI R 7/23