Einkünfte eines Arbeitnehmers aus einem Genussrecht am Unternehmen des Arbeitgebers sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu qualifizieren.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.10.2025 (VIII R 14/23) entschieden, dass Einkünfte aus einem Genussrecht eines Arbeitnehmers, welches ihm vom Arbeitgeber eingeräumt wurde, nicht als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, sondern als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu behandeln sind. Lediglich die verbilligte Erwerbsmöglichkeit aufgrund des Dienstverhältnisses kann zu Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit führen.
Sachlage im Streitfall
Der Kläger zeichnete während seiner Tätigkeit bei der A-AG von dieser ausgegebene Genussrechte. Die Genussrechte konnten nur von Mitarbeitern und Führungskräften gezeichnet werden, waren nicht handelbar und setzten ein bestehendes Dienst- oder Anstellungsverhältnis voraus. Sie vermittelten eine Verzinsung in Abhängigkeit von dem jährlichen Ergebnis. In der Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger die Zinsen als Kapitalerträge.
Das Finanzamt behandelte die Zinsen jedoch als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, da sie im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit für die A-AG standen. Nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren sah der BFH die Revision des Klägers als begründet an und hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf.
Einkünfte aus Genussrechten
Genussrechte sind steuerlich danach zu beurteilen, ob sie beteiligungsähnlich oder obligationsähnlich ausgestaltet sind. Beteiligungsähnliche Genussrechte i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegen nur vor, wenn der Inhaber sowohl am Gewinn als auch am Liquidationserlös des Unternehmens beteiligt ist. Fehlt eines dieser Merkmale, handelt es sich um obligationsähnliche Genussrechte, die als sonstige Kapitalforderungen unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen. Eine gewinnabhängige Verzinsung, etwa anhand von Erfolgskennzahlen wie dem Jahresüberschuss, sowie eine Verlustbeteiligung ohne Nachschusspflicht begründen für sich genommen noch keine Beteiligung am Unternehmen. Entscheidend ist vielmehr, ob zusätzlich eine Teilhabe am Liquidationserlös vorgesehen ist.
Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall
Nach Auffassung des BFH sind die laufenden Zinszahlungen aus dem Genussrecht grundsätzlich nicht als Arbeitslohn i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren. Arbeitslohn liegt nur vor, wenn die Zuwendung durch das Dienstverhältnis veranlasst ist. Erfolgt die Zahlung hingegen aufgrund einer eigenständigen Vereinbarung, wie ein Genussrecht, fehlt es an der arbeitsrechtlichen Veranlassung.
Voraussetzung für eine eigenständige Vereinbarung ist, dass diese wirksam begründet und tatsächlich durchgeführt wird sowie neben dem Arbeitsverhältnis einen eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt hat. Ist dies der Fall, werden laufende Vergütungen allein durch dieses Sonderrechtsverhältnis veranlasst. Ein etwaiger arbeitslohnrechtlicher Zusammenhang beim Erwerb der Genussrechte wirkt auf die späteren laufenden Erträge nicht fort. Eine Würdigung als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit kann demnach nur vorliegen, wenn die Bedingungen bei Erwerb des Genussrechts nicht fremdüblich waren und der Arbeitnehmer einen Vorteil eingeräumt bekommen hat.
Praxishinweis
Der BFH zieht mit diesem Urteil eine klare Trennlinie zwischen den laufenden Einkünften aus dem Dienstverhältnis und einem zusätzlich gewährten Genussrecht, welches eine Gewinnbeteiligung einräumt. Die laufenden Einkünfte aus dem Recht sind eigenständig zu würdigen, sofern sie entsprechend der Vereinbarung umgesetzt werden. Eine Würdigung als Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis kommt in diesem Fall nicht in Betracht.
BFH, Urt. v. 21.10.2025 - VIII R 14/23