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Haushaltsnahe Dienstleistung: Haustierbetreuung begünstigt

Der BFH hat dem BMF bei der Anerkennung von Kosten für die Betreuung von Haustieren als haushaltsnahe Dienstleistungen widersprochen. Haustierbesitzer können demnach auch dann auf eine Steuerbegünstigung pochen, wenn im Haushalt Aufwendungen für die Versorgung und Betreuung des Haustieres entstehen. Die BFH-Richter wenden dabei einen erweiterten Begriff hauswirtschaftlicher Tätigkeiten an.

Nach § 35a Abs. 2 EStG können haushaltsnahe Dienstleistungen i.H.v. 20 % des Rechnungsbetrages, höchstens jedoch 4.000 €, von der Einkommensteuerschuld im jeweiligen Veranlagungszeitraum abgezogen werden. Es kommt hierbei immer wieder zu Zweifelsfragen, welche haushaltsnahen Dienstleistungen im Einzelnen begünstigungsfähig sind.

In einem aktuellen Fall hatte ein Ehepaar während mehrerer Abwesenheiten die Hauskatze von einem Dienstleistungsservice in ihrer Wohnung versorgen lassen. Die Kosten hierfür i.H.v. 302,90 € wollten sie bei ihrer Einkommensteuererklärung im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen zum Abzug bringen. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Kosten ab, da das entsprechende BMF-Schreiben vom 10.01.2014 in Anlage 1 sowohl Tierbetreuungs- als auch Tierpflege sowie Tierarztkosten als nicht nach § 35a EStG begünstigt qualifiziert. Nachdem schon das angerufene Finanzgericht den Klägern Recht gab, zog das Finanzamt zur Revision vor den BFH.

Was sieht der BFH als „haushaltsnah“ an?

Der BFH sieht den Begriff „haushaltsnah“ als sinnverwandt mit dem Begriff „hauswirtschaftlich“ an. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten sind solche, die üblicherweise in einem Privathaushalt zur Versorgung der dort lebenden Familie erbracht werden. Laut dem BFH sind auch Tierbetreuungen als begünstigungsfähige haushaltsnahe Dienstleistungen anzusehen. Nur weil in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/91, S. 19) die Tierbetreuung nicht genannt wird, bedeutet dies nicht, dass entsprechende Leistungen auszuschließen sind. Insoweit hat die Gesetzesbegründung laut BFH keine Tatbestandwirkung. Hierzu hätte der Gesetzgeber die Tierbetreuung schon klar ausschließen müssen.

Es sollen durch § 35a Abs. 2 EStG auch nicht nur personenbezogene hauswirtschaftliche Leistungen entlastet werden – mit Ausnahme der Gartenpflege. Zentrale Voraussetzung der Begünstigung ist, dass eine Nähe zum Haushalt vorliegt und insoweit keine Handwerkerleistung gegeben ist. Nach Ansicht des BFH fallen Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder erforderliche Reinigungsarbeiten regelmäßig an und werden typischerweise entweder durch den Steuerpflichtigen selbst oder von anderen Haushaltsangehörigen erledigt. Somit sind die Leistungen als begünstigt anzusehen.

Praxishinweis

Zwischen Tierbetreuung und der im BMF-Schreiben genannten Tierpflege dürften die Unterschiede nur graduell sein, der Natur der Sache nach wird eine umfassende Betreuung auch immer Aspekte der Tierpflege enthalten. Auch die häusliche Pflege eines kranken Tieres (z.B. die Medikation) durch einen Dienstleister dürfte unter die begünstigungsfähigen Aufwendungen fallen, da diese Aufgaben für gewöhnlich auch von Mitgliedern des Haushalts übernommen werden können. Für die Begünstigungsfähigkeit ist grundsätzlich auch Voraussetzung, dass die Dienstleistung aus räumlicher Sicht im Haushalt ausgeführt wird. Die Grenze ist allerdings bei professionellen tierärztlichen Leistungen zu ziehen, die nicht ohne weiteres von Mitgliedern des Haushalts erledigt werden können.

Bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden, sind nach Ansicht der Finanzverwaltung nur Aufwendungen für Dienstleistungen auf dem Privatgelände begünstigt. Insbesondere die Betreuung von Hunden verlangt jedoch für gewöhnlich auch den obligatorischen Gang nach draußen in den öffentlichen Raum. Der BFH hat im Urteil explizit auch das Ausführen des Tieres als begünstigt angesehen, zumindest im Rahmen einer weitergehenden Betreuung Hier könnte es zumindest fraglich sein, ob die Inanspruchnahme eines reinen Ausführ-Service (z.B. für Hunde) auch als begünstigt anzusehen ist.

Nicht begünstigungsfähig dürften allerdings Aufenthalte des Tieres in sogenannten Tierpensionen sein – hier fehlt es an dem Bezug zum Haushalt des Steuerpflichtigen.

BFH Urt. v. 03.09.2015 - VI R 13/15
BMF, Schreiben v. 10.01.2014 - IV C 4 – S-2296-b/07/0003 :004, BStBl 2014 I 75
BT-Drucks. 15/91 v. 14.11.2002

Quelle: StB, Diplom-Wirtschaftsjurist Thorsten Wagemann