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Einkommensteuer -

Sonderausgabenabzug bei Spende an ausländische Stiftung?

Wann sind Spenden an ausländische Stiftungen nach § 10b EStG als Sonderausgaben abziehbar? Der BFH hat den Abzug im Fall einer Schweizer Stiftung abgelehnt. Demnach trifft bei Zuwendungen an eine ausländische Körperschaft den inländischen Spender die entsprechende Nachweispflicht. Nach dem BFH muss der nationale Gesetzgeber einen Gemeinnützigkeitsstatus nach ausländischem Recht nicht anerkennen. 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 01.10.2025 (X R 20/22) seine Grundsätze zum inländischen Spendenabzug an eine ausländische Körperschaft weiter konkretisiert.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Der Kläger (K) leistete eine Zuwendung an eine in der Schweiz ansässige Stiftung (S). Zweck der S ist die Unterstützung von Kindern und jungen Erwachsenen. 

Nach einer schriftlichen Bestätigung des Steueramts des Kantons X ist die Stiftung nach schweizerischem Recht steuerbefreit, da der Stiftungszweck ausschließlich auf das Wohl Dritter ausgerichtet ist und S gemeinnützige Zwecke verfolgt. 

In einem Schreiben bedankte sich der Präsident des Stiftungsrats bei K für seine Spende. 

Das Finanzamt erkannte die Zuwendung jedoch nicht als Sonderausgabe an. Einspruch und Klage waren erfolglos; der BFH bestätigte diese Auffassung.

Begründung im Besprechungsfall

Werden die steuerbegünstigten Zwecke des ausländischen Zuwendungsempfängers ausschließlich im Ausland verwirklicht, ist Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, gefördert werden, oder dass die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke auch zum Ansehen Deutschlands beitragen kann. 

Zudem muss auch im Fall einer Spende an eine im Drittland ansässige Stiftung geprüft werden, ob die Voraussetzungen des Spendenabzugs nach den einschlägigen nationalen Regelungen erfüllt sind. Dabei ist der nationale Gesetzgeber nicht verpflichtet, einen Gemeinnützigkeitsstatus nach ausländischem Recht anzuerkennen. 

Vor diesem Hintergrund hätte K nachweisen müssen, dass es sich bei S um eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse handelt, die steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde. 

Da ein entsprechender Nachweis nicht erbracht wurde, wurde der Spendenabzug versagt.

Praxishinweis

Der BFH hat nun geklärt, dass die steuerliche Berücksichtigung einer Spende an eine in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässige Stiftung den im Mitgliedstaat des Spenders geltenden nationalen Anforderungen unterworfen wird und die Nachweispflicht, dass die sich aus diesen Anforderungen ergebenden Voraussetzungen erfüllt sind, bei Zuwendungen an eine ausländische Körperschaft den inländischen Spender trifft.

BFH, Urt. v. 01.10.2025 - X R 20/22

 

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