Wie ist der Gewinn aus einer Anteilsveräußerung bei doppelstöckigen Personengesellschaften gewerbesteuerlich zuzurechnen? Der BFH hat klargestellt, dass es sich hierbei um einen einheitlichen Veräußerungsvorgang auf der Ebene der Oberpersonengesellschaft handelt. Eine Aufteilung des Gewinns nach den stillen Reserven der Ober- bzw. der Unterpersonengesellschaft ist demnach nicht vorzunehmen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 08.05.2025 (IV R 9/23) entschieden, dass für Zwecke der Gewerbesteuer der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Oberpersonengesellschaft nicht auf die stillen Reserven der Oberpersonengesellschaft und die stillen Reserven der Unterpersonengesellschaft aufzuteilen ist.
Es handelt sich vielmehr um einen einheitlichen Veräußerungsvorgang auf der Ebene der Oberpersonengesellschaft.
Sachlage im Streitfall
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der A KG, einer Konzernobergesellschaft, die Beteiligungen an verschiedenen Klinik-KGs hielt. Einer der Anteilseigner verlegte seinen Wohnsitz ins Ausland, wodurch das Besteuerungsrecht an den Anteilen der Bundesrepublik verloren ging.
Im Rahmen einer Außenprüfung berücksichtigte das Finanzamt (FA) den durch den Wegzug rückwirkend entstandenen Einbringungsgewinn als zusätzliche Einkünfte. Infolgedessen erließ das FA am 27.02.2019 einen geänderten Gewinnfeststellungsbescheid und einen geänderten Gewerbesteuermessbescheid.
Gegen diese Bescheide erhob die Klägerin Einspruch, da nach ihrer Auffassung die anteiligen stillen Reserven aus den Klinik-KGs zumindest im Rahmen der Gewerbesteuer nicht in die Ermittlung der Einkünfte miteinzubeziehen seien.
Der Einspruch sowie die anschließende Klage beim Finanzgericht blieben erfolglos. Der BFH wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück.
Gewerbesteuerliche Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen
Als Gewerbeertrag ist nach § 7 Satz 1 GewStG der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um Hinzurechnungen und Kürzungen nach § 8 und § 9 GewStG, zu versteuern.
Nicht der Gewerbesteuer unterliegen jedoch Gewinne, die nicht dem laufenden Betrieb, sondern dessen Aufgabe oder Veräußerung zuzuordnen sind.
Lediglich soweit der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft oder eines Mitunternehmeranteils nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt, gehört er nach § 7 Satz 2 GewStG zum Gewerbeertrag.
Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall
Im Streitfall entstand durch den Wegzug eines Gesellschafters der Klägerin ein nachträglich zu berücksichtigender Veräußerungsgewinn. Bei der Klägerin handelt es sich um eine doppelstöckige Personengesellschaft, da diese Beteiligungen an weiteren Personengesellschaft hielt.
Die Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinns einer doppelstöckigen Personengesellschaft im Rahmen der Gewerbesteuer war bisher in der Rechtsprechung nicht geklärt.
Der BFH hat sich mit seiner obigen Entscheidung zu der Berücksichtigung entsprechender Veräußerungsgewinne im Rahmen des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG nun erstmals geäußert. Er kam zu dem Schluss, dass der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Oberpersonengesellschaft als einheitlicher Veräußerungsvorgang auf der Ebene dieser Oberpersonengesellschaft zu behandeln sei.
Eine Aufteilung des Veräußerungsgewinns auf etwaige stille Reserven sowohl der Ober- als auch der Unterpersonengesellschaft erfolgt nicht.
Praxishinweis
Der BFH schließt sich mit seiner Entscheidung der Auffassung der Finanzverwaltung an. Es besteht somit im Streitfall ein einheitlicher Vorgang, wodurch auch die anteiligen stillen Reserven in den Klinik-KGs durch die Gesellschafter der KG im Rahmen der Gewerbesteuer zu berücksichtigen sind.
BFH, Urt. v. 08.05.2025 – IV R 40/22