Wann unterliegen Personengesellschaften der Gewerbesteuer? Der BFH hat klargestellt, dass für vermögensverwaltende Personengesellschaften, die allein aufgrund einer Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft nach § 15 EStG als gewerblich infiziert gelten, keine Gewerbsteuerpflicht besteht. Der BFH unterstreicht damit seine Auffassung zur „aufwärts abgefärbten" Personengesellschaft.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 28.05.2025 (IV B 13/24) entschieden, dass eine Gesellschaft, welche lediglich vermögensverwaltend tätig ist, jedoch gewerbliche Einkünfte aufgrund einer Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft erzielt, nicht der Gewerbesteuer unterliegt.
Es handelt sich bei einer entsprechenden Gesellschaft nicht um einen stehenden Gewerbebetrieb i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG.
Sachlage im Streitfall
Die Klägerin war eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, welche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte.
Die Einkünfte der Klägerin wurden aufgrund ihrer Beteiligung an einer gewerblich tätigen Gesellschaft gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG umqualifiziert, so dass auch die Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung als gewerbliche Einkünfte zu versteuern waren.
Das Finanzamt (FA) beabsichtigte daher, diese auch der Gewerbesteuer zu unterwerfen, und erließ entsprechende Gewerbesteuermessbetragsbescheide.
Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Der BFH wies die Beschwerde des beklagten FA auf Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurück.
Gewerbesteuerpflicht von gewerblichen Einkünften
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer. Als Gewerbebetrieb definiert § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ein gewerbliches Unternehmen i.S.d. EStG.
Stehender Gewerbebetrieb ist nach § 1 GewStDV jeder Gewerbebetrieb, der kein Reisegewerbebetrieb ist. Auch Körperschaften unterliegen neben Gewerbebetrieben der Gewerbesteuer.
Bereits in vorherigen Urteilen (u.a. BFH, Urt. v. 06.06.2019 - IV R 30/16) hatte der BFH dahingehend entschieden, dass die Gewerbesteuerpflicht nicht für Personengesellschaften greift, die vermögensverwaltende Einkünfte erzielen und lediglich gewerblich infiziert wurden.
§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ist dabei verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine lediglich nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 zweite Alternative EStG infizierte Obergesellschaft, welche nur vermögensverwaltend tätig ist, nicht der Gewerbesteuer unterliegt.
Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall
Mit dem Beschluss folgt der BFH seiner Entscheidung aus dem Jahr 2019. Eine gewerbesteuerliche Gleichbehandlung mit tatsächlich gewerblich tätigen Unternehmen ist nach Ansicht des BFH nicht sachlich gerechtfertigt, weshalb sie von der Gewerbesteuer auszunehmen sind.
Weder die vom FA angeführte Vereinfachung der Einkünfteermittlung noch der Schutz des Gewerbesteueraufkommens oder die Vermeidung möglicher Umgehungsgestaltungen reichen demnach als Rechtfertigungsgründe aus.
Auch die weitergehenden Bedenken des FA, dass die Ausnahme von der Gewerbesteuerpflicht Ausweichgestaltungen (z.B. durch gewerblich tätige Holdinggesellschaften) begünstigt, weist der BFH als unbegründet zurück.
Darüber hinaus kann die Angleichung der Besteuerung zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften die Gleichbehandlung bei der gewerberechtlichen Besteuerung nicht rechtfertigen.
Da der BFH auch die vom FA vorgebrachten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Unterscheidung zwischen gewerblich infizierten und tatsächlich gewerblich tätigen Personengesellschaften nicht teilt, können gewerblich infizierte Personengesellschaften weiterhin von der Besteuerung mit Gewerbesteuer ausgenommen werden.
Praxishinweis
Der BFH bestärkt seine bisherige Rechtsprechung und nimmt gewerblich infizierte Personengesellschaften von der Gewerbesteuerpflicht aus, da diese über keinen stehenden Gewerbebetrieb verfügen.
Eine entsprechende Infizierung führt somit nicht zu einer wesentlich unterschiedlichen Besteuerung als bei den vermögensverwaltenden Tätigkeiten, da entsprechende Einkünfte bei natürlichen Personen lediglich der Einkommensbesteuerung unterliegen.
BFH, Beschl. v. 28.05.2025 - IV B 13/24