Autor: Tillmann |
Sie stellen eine Unterbilanz bei der GmbH Ihres Mandanten fest. Nach Rücksprache möchte der Mandant das Unternehmen mit einem Kapitalschnitt sanieren.
Ein Kapitalschnitt besteht aus zwei rechtlich zu unterscheidenden Maßnahmen, nämlich aus
einer vereinfachten Kapitalherabsetzung, verbunden mit |
einer Kapitalerhöhung. |
Sinn des Vorgangs ist es, die Unterbilanz aus Gründen der Sanierung zu beseitigen (zur Unterbilanz siehe Kapitel 5.11). Zur Beseitigung der Unterbilanz reicht eine Kapitalerhöhung allein nicht aus, denn mit dem heraufgesetzten Kapital erhöhen sich zwar die Aktiva um den Kapitalerhöhungsbetrag. Gleichzeitig erhöht sich mit dem Kapital aber auch der entsprechende Passivposten der Bilanz.
Rechtlich ist zunächst eine vereinfachte Kapitalherabsetzung nach § 58a GmbHG erforderlich. Im Anschluss daran wird das Stammkapital wieder erhöht.
Die vereinfachte Kapitalherabsetzung nach § 58a GmbHG dient der Verlustdeckung und dem Ausgleich von Wertminderungen. Im Gegensatz zur traditionellen Kapitalherabsetzung nach § 58 GmbHG sind bei der vereinfachten Variante keine Gläubigersicherung und keine Einhaltung des Sperrjahres erforderlich.
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