Autor: Tillmann |
Sie stellen eine Unterbilanz bei der GmbH Ihres Mandanten fest. Nach Rücksprache möchte der Mandant das Unternehmen mit einem Kapitalschnitt sanieren.
Ein Kapitalschnitt besteht aus zwei rechtlich zu unterscheidenden Maßnahmen, nämlich aus
einer vereinfachten Kapitalherabsetzung, verbunden mit |
einer Kapitalerhöhung. |
Sinn des Vorgangs ist es, die Unterbilanz aus Gründen der Sanierung zu beseitigen (zur Unterbilanz siehe Kapitel 5.11). Zur Beseitigung der Unterbilanz reicht eine Kapitalerhöhung allein nicht aus, denn mit dem heraufgesetzten Kapital erhöhen sich zwar die Aktiva um den Kapitalerhöhungsbetrag. Gleichzeitig erhöht sich mit dem Kapital aber auch der entsprechende Passivposten der Bilanz.
Rechtlich ist zunächst eine vereinfachte Kapitalherabsetzung nach §
Die vereinfachte Kapitalherabsetzung nach §
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