5.21 Die Gesellschafterliste

Autor: Tillmann

5.21.1 Beratungssituation

Ihr Mandant ist Geschäftsführer einer mittelständischen Familien-GmbH. Nachdem ein Minderheitsgesellschafter gestorben ist, erben dessen Söhne die Anteile. Ihr Mandant möchte nun wissen, ob er selbst für die Aktualisierung der Gesellschafterliste verantwortlich ist und was er ggf. zu beachten hat.

5.21.2 Rechtliche Einordnung

Zuständigkeiten bei der Gesellschafterliste

Personelle Veränderungen bei GmbH-Gesellschaftern sind in eine sogenannte Gesellschafterliste einzutragen. Diese Gesellschafterliste ist zum Handelsregister einzureichen. Verantwortlich für die Einreichung sind grundsätzlich die GmbH-Geschäftsführer, § 40 Abs. 1 GmbHG. Danach muss jede Veränderung bezüglich der Personen der Gesellschafter unverzüglich durch Einreichung einer neuen Gesellschafterliste zum Handelsregister angemeldet werden.

Falls ein Notar an der Veränderung mitgewirkt hat, muss dieser die neue Gesellschafterliste dem Handelsregister übermitteln, § 40 Abs. 2 GmbHG. Dies ist beispielsweise der Fall bei Abtretungen im Rahmen eines Kauf- oder Schenkungsvertrags oder bei Umwandlungen.

Stirbt ein Gesellschafter, muss der Geschäftsführer die Gesellschafterliste berichtigen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, haftet er denjenigen gegenüber, deren Beteiligung sich geändert hat, und den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstehenden Schaden, § 40 Abs. 3 GmbHG.