5.4 Einberufung einer Gesellschafterversammlung einer GmbH

Autor: Tillmann

5.4.1 Beratungssituation

Ihr Mandant ist Hauptgesellschafter einer GmbH und deren Geschäftsführer. Er besitzt in gesellschaftsrechtlichen Fragen noch keine Erfahrung und möchte formal nichts falsch machen. Da demnächst ein wichtiger Beschluss ansteht, der für den Minderheitsgesellschafter unangenehm ist, fragt er nach einem rechtssicheren Weg für eine Einberufung der Gesellschafterversammlung.

5.4.2 Rechtliche Einordnung

Die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Gesellschaftsversammlung setzt neben einem gesetzmäßigen Ablauf auch eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Einberufung voraus. Folgende Schritte müssen bei der Einberufung beachtet werden:

1. Grund für die Einberufung einer Gesellschafterversammlung

Der Geschäftsführer ist für die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zuständig. Auf die Vertretungsmacht kommt es nicht an, so dass jeder für sich allein zur Einberufung befugt ist.

Eine Einberufung soll dann erfolgen, wenn es im Interesse der Gesellschafter erforderlich erscheint. Daneben existieren aber auch spezielle (zum Teil gesetzliche) Einberufungsgründe. Zu diesen zählen insbesondere:

jährliche ordentliche Gesellschafterversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses und der Gewinnverwendung,

Verlust von der Hälfte des Stammkapitals (§ 49 Abs. 3 GmbHG),