5.2 Der Beirat

Autor: Tillmann

5.2.1 Beratungssituation

Ihr Mandant ist bisheriger beherrschender Gesellschafter einer GmbH. Er möchte im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge seine Anteile auf seine Kinder übertragen. Damit er aber immer noch Einfluss wahren und sein Wissen zur Verfügung stellen möchte, fragt er Sie, ob die Gründung eines Beirats möglich und empfehlenswert ist.

5.2.2 Rechtliche Einordnung

Ein Beirat oder fakultativer Aufsichtsrat kann auch bei einer GmbH eingerichtet werden unabhängig von aktien- oder arbeitsrechtlichen Erfordernissen. Dabei kann er Aufsichtsfunktionen übernehmen, Fachkompetenz einbringen oder als Ausgleich zwischen verschiedenen Interessengruppen dienen.

Beratender Beirat

Soll der Beirat lediglich beratende Funktion haben, kann er schuldrechtlich durch einen entsprechenden Vertrag mit der GmbH geschaffen werden. In diesem Fall steht er außerhalb der Organisationsstruktur der Gesellschaft.

Beirat als Organ der Gesellschaft

Voraussetzung für die Gründung eines Beirats mit Organkompetenz ist eine entsprechende Satzungsregelung. In ihr sind auch die Kompetenzen des Beirats zu regeln, die ansonsten der Gesellschafterversammlung zustehen würden. Im Übrigen gelten für den Beirat über § 52 GmbHG die aktienrechtlichen Bestimmungen.

Empfehlenswerte Mindestregelungen

Im Fall eines organschaftlichen Beirats sollten in der Satzung folgende Punkte geregelt sein:

Zahl der Beiratsmitglieder

Bestellung der Beiratsmitglieder