5.1 Abhaltung einer Gesellschafterversammlung einer GmbH

Autor: Tillmann

5.1.1 Beratungssituation

Ihr Mandant ist Geschäftsführer einer GmbH. Nachdem er eine Gesellschafterversammlung ordnungsgemäß einberufen hat (siehe dazu Kapitel 5.4.2) stellt sich für ihn die Frage, wie er sie führen soll. Er möchte auf jeden Fall Fehler vermeiden, die zu einer Rechtswidrigkeit der Beschlüsse führen können.

5.1.2 Rechtliche Einordnung

Bei der Durchführung einer Gesellschafterversammlung sind folgende Kernpunkte zu beachten:

1.

Teilnahmerecht

2.

Bestimmung des Versammlungsleiters

3.

Feststellung der Beschlussfähigkeit

4.

Abstimmungen

5.

Protokollierung

1. Teilnahmeberechtigung

Teilnahmeberechtigt sind alle Gesellschafter. Sie können nur in besonderen Fällen einen Berater (Rechtsanwalt) mitbringen. Dies wäre z.B. dann zulässig, wenn die Gesellschafter unerfahren sind und schwerwiegende Entscheidungen getroffen werden sollen. Ob außenstehende Dritte ausnahmsweise zugelassen sind, muss sich im Übrigen aus der Satzung ergeben.

2. Bestimmung des Versammlungsleiters

Wer Versammlungsleiter ist, ergibt sich häufig schon aus der Satzung. Ist dies dort nicht geregelt, so können die Gesellschafter mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter bestimmen. Es können Gesellschafter, Geschäftsführer, aber auch außenstehende Dritte gewählt werden.

Zu den Aufgaben eines Versammlungsleiters gehören insbesondere

Feststellung der Beschlussfähigkeit