Autor: Tillmann |
Ihr Mandant ist Fremdgeschäftsführer in einer GmbH. Aufgrund einiger problematischer Entscheidungen sind die Gesellschafter der Auffassung, dass er persönlich für die Schäden bei der GmbH haften müsste. Der Gesellschaft droht keine Insolvenz, auch besteht keine Unterbilanz.
Als Haftungsgrundlage kommt § 43 Abs. 2 GmbHG in Betracht. Dieser greift dann ein, wenn der Geschäftsführer einer GmbH oder UG nicht die "Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers" angewendet hat (§ 43 Abs. 1 GmbHG).
Weitere Haftungstatbestände kämen nur dann in Betracht, wenn die Gesellschaft überschuldet wäre oder eine Unterbilanz bestünde, dazu zählen insbesondere:
Haftung nach § 64 Satz 1 bzw. 3 GmbHG (Haftung wegen pflichtwidriger Auszahlungen) |
Die Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG kommt nur dann in Betracht, wenn der Geschäftsführer nicht die "Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers" angewendet hat. Hierbei handelt es sich nicht um eine Erfolgshaftung, der Geschäftsführer muss also nicht grundsätzlich Verluste der GmbH ersetzen. Die konkreten Anforderungen an die Sorgfaltspflicht variieren nach Art, Größe und Situation des Unternehmens.
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