Autor: Tillmann |
Ihr Mandant möchte als Alleingesellschafter eine GmbH & Co. KG gründen. Er fragt Sie, ob er aufgrund der Tatsache, dass andere Personen nicht beteiligt sind, Besonderheiten beachten muss.
Die Gründung einer Einmann-GmbH & Co. KG erfolgt in zwei Schritten.
1. | Gründung der Komplementär-GmbH, dann folgt |
2. | Gründung der Kommanditgesellschaft mit der GmbH als Komplementärin und dem Mandanten als Kommanditisten. |
Es ist darauf zu achten, dass bei der Komplementär-GmbH der Mandant als von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer bestellt wird. Nur so kann er im folgenden Schritt auch die Kommanditgesellschaft "mit sich selbst" gründen. Aus Gründen der Kostenersparnis (Notargebühren) kann auf die Mustersatzung (Anlage zum GmbH-Gesetz) zurückgegriffen werden.
Beschlüsse können so wie bei Mehrpersonengesellschaften gefasst werden. Aus Gründen der Transparenz ist es empfehlenswert, die Gesellschafterversammlungen der GmbH und der KG förmlich zu trennen und Beschlüsse getrennt zu protokollieren.
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