5.22 Das Transparenzregister

Autor: Tillmann

5.22.1 Beratungssituation

Ihr Mandant ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer Familien-GmbH. Die Gesellschaft soll umstrukturiert werden. Die beiden Kinder, die jeweils zu 15 % beteiligt sind, sollen u.a. eine Poolvereinbarung mit Stimmbindung treffen.

Er hat gehört, dass bei Änderungen (unabhängig von der Handelsregistereintragung und der Gesellschafterliste) noch eine Mitteilung an das Transparenzregister erforderlich sei, und fragt Sie nach dem Hintergrund und den Einzelheiten.

5.22.2 Rechtliche Einordnung

Sinn und Zweck des Transparenzregisters

Nach Einführung des Transparenzregisters in 2017 wurde es mit Wirkung zum 01.08.2021 reformiert und fungiert nunmehr als "Vollregister". Alle Gesellschaften und Vereine, für die bislang die Mitteilungsfiktion (wenn z.B. einzelne Vorgänge schon durch das Handels- oder Vereinsregister ersichtlich waren) galt, müssen nun aktiv eine Eintragung herbeiführen. Zu diesem Zweck wurden die Regelungen im Geldwäschegesetzes (GwG) mit Wirkung für den 30.06.2022 (für die GmbH, UG oder Partnerschaftsgesellschaften, für sonstige Personengesellschaften erst ab dem 31.12.2022) angepasst. Diese Umstellung war aus Gründen der europäischen Rechtsangleichung notwendig.

Eintragungspflichtige

Betroffen von der Regelung sind alle eingetragenen Gesellschaften, also

GmbH und UG

Aktiengesellschaft

eingetragene Genossenschaften

eingetragene Vereine (in eingeschränktem Maß)

OHG

KG