5.11 Haftungsgefahren bei Unterbilanz

Autor: Tillmann

5.11.1 Beratungssituation

Sie stellen bei der Prüfung der Bilanz der GmbH Ihres Mandanten fest, dass die Schulden erheblich zugenommen haben und das Nettovermögen das Stammkapital der Gesellschaft nicht mehr deckt. Ihr Mandant möchte wissen, was für Haftungsgefahren drohen.

5.11.2 Rechtliche Einordnung

Unterbilanz

Eine Unterbilanz liegt vor, wenn das Nettovermögen, also Aktiva abzgl. Schulden, nicht mehr das Stammkapital der Gesellschaft deckt. Die Rücklagen sind dabei nicht als Schulden zu berücksichtigen. Um den Tatbestand festzustellen, ist im Zweifelsfall eine Zwischenbilanz zu erstellen. Bei der Bewertung sind die allgemeinen Bilanzierungsregeln zu beachten. Stille Reserven dürfen nicht aufgedeckt werden.

Beispiel

Aktiva

Passiva

Anlagevermögen 500.000

Stammkapital 100.000

Umlaufvermögen 150.000

Verbindlichkeiten 480.000

 

Rückstellungen 90.000

 

Rücklagen 50.000

Bilanzsumme 650.000

Bilanzsumme 650.000

In dem Beispielsfall liegt eine Unterbilanz i.H.v. 20.000 € vor. Dabei werden von den Aktiva (650.000 €) die Schulden (570.000 €) abgezogen (= 80.000 €) und mit dem gezeichneten Kapital (100.000 €) verglichen.

Zivilrechtliche Haftungsgefahren

Eine Unterbilanz führt dazu, dass besondere Pflichten zu beachten sind und erhebliche haftungsrechtliche Risiken auf Seiten der Geschäftsführung und bei den Gesellschaftern entstehen. Folgende Punkte sind insbesondere zu beachten:

Gesellschafter:

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