Autor: Hasenheit |
Der Mandant - Gesellschafter und/oder Geschäftsführer einer GmbH - hat sich nun entschlossen, die Geschäftstätigkeit seiner Gesellschaft einzustellen. Er möchte die Liquidation der Gesellschaft dabei so schnell wie möglich vorbereiten und durchführen.
Die Entscheidung, dass die Gesellschaft - untechnisch ausgedrückt - "geschlossen", d.h. liquidiert, werden soll, können weder die Geschäftsführung selbst noch die einfache Mehrheit26 der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung treffen. Es handelt sich vielmehr um eine Grundsatzentscheidung der Gesellschafter, die darüber entscheiden müssen, ob die werbende Gesellschaft in eine abwickelnde Gesellschaft überwechselt, um schließlich vollbeendet zu werden.
Die Liquidation der Gesellschaft ist ein gestrecktes Verfahren, das dem Schutz der Gläubiger und der Gesellschafter dient.
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