| Autor: Tillmann |
Die GmbH Ihres Mandanten ist in eine wirtschaftliche Schieflage geraten. Vor Eintritt des Insolvenzfalls prüfen Sie, ob der Insolvenzverwalter Ansprüche gegen die Gesellschaft haben könnte. Sie finden in den Unterlagen Hinweise auf verschiedene Geschäfte zwischen Gesellschafter und GmbH kurz nach Gründung der Gesellschaft. Es stellt sich die Frage, ob verdeckte Sacheinlagen vorliegen und – wenn ja – wie dann zu verfahren wäre.
Die verdeckte Sacheinlage ist für die GmbH in § 19 Abs. 4 GmbHG geregelt. Ihre Voraussetzungen sind dann gegeben, wenn der Gesellschafter eigentlich eine Bareinlage schuldet, aber faktisch eine Sacheinlage erbringt und dabei die Sacheinlagevorschriften der §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 3 und § 9c Abs. 1 Satz 2 GmbHG umgeht. Dies gilt sowohl bei Gründung der GmbH als auch über § 56 Abs. 2 GmbHG bei Kapitalerhöhungen. Dabei gehen Gesellschafter und Geschäftsführung im Schulfall wie folgt vor:
Praxisrelevant sind vor allem diese Fälle:
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