5.16 Die verdeckte Sacheinlage

Autor: Tillmann

5.16.1 Beratungssituation

Die GmbH Ihres Mandanten ist in eine wirtschaftliche Schieflage geraten. Vor Eintritt des Insolvenzfalls prüfen Sie, ob der Insolvenzverwalter Ansprüche gegen die Gesellschaft haben könnte. Sie finden in den Unterlagen Hinweise auf verschiedene Geschäfte zwischen Gesellschafter und GmbH kurz nach Gründung der Gesellschaft. Es stellt sich die Frage, ob verdeckte Sacheinlagen vorliegen und - wenn ja - wie dann zu verfahren wäre.

5.16.2 Rechtliche Einordnung

Merkmale einer verdeckten Sacheinlage

Die verdeckte Sacheinlage ist für die GmbH in § 19 Abs. 4 GmbHG geregelt. Ihre Voraussetzungen sind dann gegeben, wenn der Gesellschafter eigentlich eine Bareinlage schuldet, aber faktisch eine Sacheinlage erbringt und dabei die Sacheinlagevorschriften der §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 3 und § 9c Abs. 1 Satz 2 GmbHG umgeht. Dies gilt sowohl bei Gründung der GmbH als auch über § 56 Abs. 2 GmbHG bei Kapitalerhöhungen. Dabei gehen Gesellschafter und Geschäftsführung im Schulfall wie folgt vor:

1.

Zunächst erbringt der Gesellschafter absprachegemäß seine Bareinlage, wozu er auch nach der Satzung verpflichtet ist.

2.

Kurz danach tätigt der Gesellschafter mit der GmbH ein Verkehrsgeschäft und erhält so seine Bareinlage wieder, während die Gesellschaft einen (werthaltigen?) Gegenstand in ihr Betriebsvermögen aufnimmt.

Praxisrelevant sind vor allem diese Fälle: