Autor: Tillmann |
Ihr Mandant möchte eine gemeinnützige GmbH errichten und fragt Sie nach möglichen Besonderheiten.
Gemeinnützige Zwecke lassen sich vor allem durch eine Stiftung (§
Die GmbH ist flexibler, was Satzungsänderungen, Auflösung oder Verkauf angeht. |
Es ist keine staatliche Anerkennung bei der Gründung erforderlich. |
Es gibt keine Überwachung durch eine Stiftungsaufsicht. |
Die Stiftung erfordert i.d.R. größeres Vermögen (abhängig vom Stiftungszweck), welches nicht angegriffen werden darf. |
Rechtlich sind zunächst die gleichen Grundsätze wie bei der herkömmlichen GmbH zu beachten. Besonderheiten ergeben sich bei der Gestaltung der Satzung (siehe unten). Sollte das Stammkapital weniger als 25.000 € betragen, so ist auch die Gründung einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft möglich. Die Rücklageverpflichtung nach §
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