| Autor: Tillmann |
Ihr Mandant möchte eine gemeinnützige GmbH errichten und fragt Sie nach möglichen Besonderheiten.
Gemeinnützige Zwecke lassen sich vor allem durch eine Stiftung (§ 80 BGB) oder durch eine gemeinnützige GmbH verfolgen. Die Wahl zugunsten der gemeinnützigen GmbH beruht vor allem auf folgenden Gründen:
Rechtlich sind zunächst die gleichen Grundsätze wie bei der herkömmlichen GmbH zu beachten. Besonderheiten ergeben sich bei der Gestaltung der Satzung (siehe unten). Sollte das Stammkapital weniger als 25.000 € betragen, so ist auch die Gründung einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft möglich. Die Rücklageverpflichtung nach § 5a Abs. 3 GmbHG ist für die Frage nach der Gemeinnützigkeit unbeachtlich (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 AO).
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