Corona-Überbrückungshilfe – Alle wichtigen Infos auf einen Blick!

Aktuelle Beiträge

Erneute Verlängerung der Frist für die Schlussabrechnung! Die Frist (bislang 30.6.2023) endet nun am 31.10.2023. Klicken Sie hier und lesen Sie alles Wissenswerte zu den neuen Fristen bei der Schlussabrechnung.

Schlussabrechnung bei Überbrückungshilfe und anderen Corona-Hilfen: Fristverlängerung beschlossen. Wirtschaft und Steuerberater haben sich lange dafür eingesetzt – jetzt hat die Regierung gehandelt: Die Frist für die Schlussabrechnungen rund um die Überbrückungshilfe und andere Corona-Hilfen wird bis zum 30.6.2023 verlängert. Etwas mehr Luft für Steuerberater: Klicken Sie hier und lesen Sie alle relevanten Informationen zur Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe & Co.

Nach der Überbrückungshilfe II, III und III Plus folgte die Überbrückungshilfe IV - Welche Unterstützung Ihren Mandanten zusteht, lesen Sie hier. Klicken Sie hier um alle wichtigen Informationen zu sammeln. Außerdem gibt es neue Informationen zur Neustarthilfe 2022 - hier mehr zur Neustarthilfe erfahren.

Zur Überbrückungshilfe brauchen Ihre Mandanten zum einen die richtigen Informationen, um wirklich von der Unterstützung zu profitieren. Zum anderen sind Sie ohnehin der Ansprechpartner der ersten Wahl, denn Sie als Berater beantragen die Überbrückungshilfe für Ihre Mandanten. Auf dieser Seite erhalten Sie alles, was Sie jetzt für die optimale Beratung und Beantragung rund um die Überbrückungshilfe benötigen.

+++Tipp+++ Optimierungspotenziale bei der Überbrückungshilfe II? Das sind die Big Points, die Ihre Mandanten auf dem Weg zur Hilfe machen müssen. Hier klicken und Schnell-Übersicht kostenlos herunterladen!

 

Aktuell – Antrag auf Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 ab sofort möglich: Die Antragseite für die Überbrückungshilfe Phase 4 ist online gegangen.Hier geht es direkt zur Registrierung/ Antragstellung Überbrückungshilfe IV.

Aktuell – Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe sind da – So unterstützen Sie Ihre Mandanten bei der Beantragung und sichern Existenzen. Hier klicken und mehr zur nächsten Phase der Überbrückungshilfe auf unserer gesonderten Themenseite erfahren.

 

Merkblatt für Ihre Mandanten zur Überbrückungshilfe II - Verlängerung der Überbrückungshilfe

Unterstützen Sie Ihre Mandanten  bei der Beantragung dieser wichtigen Hilfe und informieren Sie sie noch heute mit unserem neuen Merkblatt Überbrückungshilfe II für KMU. Hier klicken und mehr erfahren.

 

Mandanten-Information: Überbrückungshilfe für KMU: So nutzen Sie die 2. Phase optimal

Die Überbrückungshilfe Phase 2 für die Fördermonate September bis Dezember 2020 geht an den Start und damit einher auch neue Anforderungen an Unternehmen und Steuerberater. Unter anderem wurden die Voraussetzungen für den Erhalt von Überbrückungshilfe gelockert. Das bedeutet: Auch Mandanten, die in der 1. Phase leer ausgingen, könnten bei der Verlängerung der Überbrückungshilfe (=Phase 2) Gelder erhalten. Für eine reibungslose Antragstellung holen Sie sich jetzt die Mandanten-Information „Überbrückungshilfe für KMU: So nutzen Sie die 2. Phase optimal!“ Hier klicken und weiterlesen: So sparen Sie und Ihre Mandanten wertvolle Zeit bei der Antragstellung!

 

Jetzt verfügbar: Ihre Präsentation für die Mandantenveranstaltung zur Überbrückungshilfe

Sie möchten Ihre Mandanten per Präsentation zur Überbrückungshilfe informieren und so die Gelegenheit nutzen, weiterführende Beratungsleistungen im direkten Kontakt anzubieten? Kein Problem, in unserem Paket „MIV - Mandanteninformationsveranstaltungen“ erhalten Sie alle Materialien sowie die fertig ausgearbeitete Powerpoint-Präsentation dazu. Hier klicken und mehr erfahren.

 

Überbrückungshilfe Phase 1 und Phase 2 – was ist darunter zu verstehen?

Um die Corona-Pandemie zu verlangsamen und zu bekämpfen hat die Regierung im Frühjahr 2020 umfangreiche „Lock-Downs“ veranlasst. Für zahlreiche Unternehmen kam dies einem Beschäftigungsverbot gleich. Um nicht in eine extreme wirtschaftliche Schieflage zu geraten gewährte der Staat mehr oder weniger mit dem Gießkannenprinzip umfangreiche finanzielle Unterstützung, vom erleichterten Zugang zu Krediten bis hin zur sog. „Soforthilfe“. Letztgenannte wurde aufgrund „eidesstattlicher Versicherung“ ausgezahlt und war gut gemeint, aber nicht besonders gut umgesetzt. Denn zahlreiche Unternehmen müssen sich nun die Frage stellen, ob bzw. inwieweit sie die Soforthilfe – ggf. auch anteilig – zurückzahlen müssen. Zudem waren die Modalitäten der Soforthilfe von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

Mit der Überbrückungshilfe wollte es der Staat besser machen: Im Prinzip handelt es sich genauso wie die Soforthilfe um einen finanziellen Einmalzuschuss, der betroffene Unternehmen vor dem pandemiebedingten Bankrott bewahren soll. Allerdings ist die Überbrückungshilfe sehr viel detaillierter geregelt und man hat aus den nachgelagerten Problemen der Soforthilfe die richtigen Schlüsse gezogen.

Ende Oktober ist schließlich die zweite Phase der Überbrückungshilfe (auch: Verlängerung der Überbrückungshilfe) gestartet. Die Antragstellung in Phase 1 lief alles andere als reibungslos. Das soll nun besser werden! Daher werden u. a. die Voraussetzungen für die Bewilligung der Gelder gelockert. Gefördert werden die Monate September bis Dezember 2020. Ihre Mandanten sollten daher schnellstmöglich Ihre Umsätze und Kosten für ebendiese Monate schätzen und Ihnen mitteilen. Ob es eine nochmalige Verlängerung der Überbrückungshilfe gibt, also eine Phase 3 der Überbrückungshilfe, ist derzeit offen.

 

Überbrückungshilfe II Lexikon: Wichtige Infos auf einen Blick

 

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