Übersicht über wichtige Änderungen bei der Lohnsteuer zum Jahreswechsel 2021/2022

Zum Jahreswechsel gibt es wichtige Änderungen im Bereich der Lohnbuchhaltung. Bemessungsgrenzen und Beitragssätze ändern sich ebenso wie Grundfreibetrag und Sachbezugswerte. Darüber hinaus sollten Sie die aktuellen Rechtsänderungen für die Lohnbuchhaltung beachten. Im folgenden Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick dazu.

Sozialversicherungsrechengrößen 2022

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (u.a. für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), bleibt unverändert bei 3.290 €/Monat. Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.150 €/Monat (2021: 3.115 €/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) sinkt auf 7.050 €/Monat (2021: 7.100 €/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 6.750 €/Monat (2021: 6.700 €/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) bleibt unverändert bei 64.350 €. Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2022 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt unverändert 58.050 € jährlich bzw. 4.837,50 € monatlich.

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Folgewirkungen aus den neuen Beitragsbemessungsgrenzen

Die Änderung der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung löst eine steuerliche Folgewirkung aus. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG zugunsten von Beiträgen an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen beträgt 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West (BMF-Schreiben v. 12.08.2021 – IV C 5 – S 2333/19/10008:017).

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Beachte

Sozialversicherungsrechtlich ist zu beachten, dass weiterhin nur 4 % der steuerfreien Zuwendungen nach § 3 Nr. 63 EStG sozialversicherungsfrei bleiben.

Amtliche Sachbezugswerte 2022

Für Sachbezüge sind die sozialversicherungsrechtlich festgelegten amtlichen Sachbezugswerte auch steuerrechtlich anzusetzen und damit für die Bewertung von geldwerten Vorteilen bindend.

Durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) werden amtliche Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung festgelegt. Zum 01.01. trat eine Anpassung dieser amtlichen Sachbezugswerte ein. Für 2022 sind wiederum höhere amtliche Sachbezugswerte vorgesehen. Folgende amtliche Sachbezugswerte 2021 sind festgelegt bzw. in 2022 zu erwarten:

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Arbeitslohn/Lohnsteuerabzug: Steuerbefreiung für Arbeitgeberleistungen zur Gesundheitsförderung

Nach § 3 Nr. 34 EStG sind steuerfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen, soweit sie 600 € je Kalenderjahr und Arbeitnehmer nicht übersteigen.

Mit Schreiben vom 20.04.2021 (Az. IV C 5 - S 2342/20/10003 :003) gibt das BMF eine ausführliche Umsetzungshilfe zur steuerlichen Anerkennung von Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 34 EStG an die Hand.

  • Unter die Steuerbefreiung fallen Maßnahmen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention (zertifizierte Präventionskurse) der Krankenkassen – ggf. auf Veranlassung des Arbeitgebers (Tz. 2.1 des BMF-Schreibens mit der Beschreibung der erforderlichen Unterlagen, die zum Lohnkonto zu nehmen sind). Nichtzertifizierte Präventionskurse des Arbeitgebers fallen unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls unter die Steuerfreiheit (Tz. 2.2 des BMF-Schreibens).
  • Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung des Arbeitgebers werden von der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 EStG erfasst, wenn sie Bestandteil eines betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses sind und im Handlungsfeld „gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil“ erbracht werden. Die Präventionsprinzipien „Stressbewältigung und Ressourcenstärkung“, „Bewegungsförderliches Arbeiten und körperlich aktive Beschäftigte“, „Gesundheitsgerechte Ernährung im Arbeitsalltag“ sowie „Verhaltensbezogene Suchtprävention im Betrieb“ werden im BMF-Schreiben weiter erläutert.
  • Die Leistungen des Arbeitgebers sind grundsätzlich mit den um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreisen am Abgabeort anzusetzen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Zuzahlungen des Arbeitnehmers sind auf den Endpreis anzurechnen. Die Leistungen des Arbeitgebers fließen dem Arbeitnehmer mit Beginn des Präventionskurses oder Vortrags zu.
  • Ausdrücklich von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind insbesondere Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen und Fitnessstudios, Maßnahmen ausschließlich zum Erlernen einer Sportart, physiotherapeutische Behandlungen und Massagen, Aufwendungen für Arbeitsmittel, Sport- und Übungsgeräte, Zuschüsse zur Kantinenverpflegung, Eintrittsgelder in Schwimmbäder, Saunen (Rdnr. 34 des BMF-Schreibens).
  • Allerdings sind Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung, die im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen, ohnehin kein Arbeitslohn, womit auch die Steuerbefreiung nicht zu prüfen ist. Solche Leistungen werden bespielhaft in Rdnr. 37 des BMF-Schreibens aufgelistet. Hierzu gehören u.a. Leistungen zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen (z.B. Bereitstellung von Aufenthalts- und Erholungsräumen, Duschanlagen), Aufwendungen für Sport- und Übungsgeräte, Einrichtungsgegenstände und bauliche Maßnahmen (z.B. im betriebseigenen Fitnessraum), Leistungen zur Förderung von Mannschaftssportarten durch Zuschüsse, auch an Betriebssportgemeinschaften, oder die Bereitstellung einer Sporthalle/eines Sportplatzes ohne Individualsportarten (z.B. Tennis, Squash und Golf), Arbeitsplatzausstattung (z.B. höhenverstellbarer Schreibtisch) wie auch unterschiedlichste Beratungsleistungen rund um die Gesundheit der Mitarbeiter.

Bewertung von Arbeitslohn anlässlich von Betriebsveranstaltungen

Bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können (BFH, Urt. V. 29.04.2021 – VI R 31/18).

Die danach zu berücksichtigenden Aufwendungen (Gesamtkosten) des Arbeitgebers sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen.

Zuwendungen i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 2 EStG (= Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer) im Zuge einer Betriebsveranstaltung sind demnach alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer – und zwar unabhängig davon,

  • ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder
  • ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.

Diese Schätzung des Gesetzgebers ist insoweit zulässig, da davon auszugehen ist, dass auch ein Fremder diesen Betrag für die Veranstaltung hätte aufwenden müssen. In die Bemessungsgrundlage fließen sämtliche direkt zuordenbaren Aufwendungen des Arbeitgebers ein.

Kosten, die auf nichterschienene Personen entfallen, sind nicht auszunehmen (sog. „frustrierte“ Aufwendungen oder „No-Show-Kosten“). Diese fließen in die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der teilnehmenden Personen ein.

Zeitraumbezogene Zuzahlung für privat genutzten Dienstwagen

Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den geldwerten Vorteil aus einer privaten Pkw-Nutzung. Werden Zahlungen für die Nutzung des betrieblichen Kfz für private Fahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geleistet, mindern diese den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung.

Entsprechendes gilt für Zahlungen, die einzelne individuelle Kosten des betrieblichen Kfz im Zusammenhang mit der Privatnutzung betreffen, oder wenn die Anschaffungskosten für das Kfz (teilweise) übernommen werden.

Gleichmäßige Verteilung zeitraumbezogener Zuzahlungen:

Zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlungen des Arbeitnehmers für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz sind bei der Bemessung des geldwerten Vorteils auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen (BFH, Beschl. v. 16.12.2020 – VI R 19/18).

Dies gilt auch bei zeitraumbezogenen Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm auch zur Privatnutzung überlassenen betrieblichen Kfz (entgegen R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 2 und 3 LStR).

Vom Arbeitnehmer gezahlte Anschaffungskosten sind demzufolge auf die Laufzeit der Pkw-Überlassung aufzuteilen und mindern den geldwerten Vorteil.

Werbungskosten: Sammelpunkt

Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte und hat er zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gelten die Regelungen zur Entfernungspauschale für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.

Der BFH hat diesbezüglich mit Urteil vom 19.04.2021 (Az. VI R 6/19) ausgeführt:

  1. Die entsprechende Anwendung der Entfernungspauschale setzt voraus, dass der Arbeitnehmer den Ort oder das weiträumige Gebiet zur Aufnahme der Arbeit aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers zum einen typischerweise arbeitstäglich und zum anderen auch dauerhaft aufzusuchen hat.
  2. Ein „typischerweise arbeitstägliches“ Aufsuchen erfordert kein ausnahmsloses Aufsuchen des vom Arbeitgeber festgelegten Orts oder Gebiets an sämtlichen Arbeitstagen des Arbeitnehmers. Ein nach Weisung „typischerweise fahrtägliches“ Aufsuchen genügt aber nicht.
  3. Für die Frage, ob der Arbeitnehmer denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet aufgrund der Weisung des Arbeitgebers „dauerhaft“ aufzusuchen hat, ist die Legaldefinition in § 9 Abs.4 Satz 3 EStG entsprechend heranzuziehen.

Beachte

Kommt die Finanzverwaltung zu dem Schluss, dass ein Sammelpunkt vorliegt, ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer tatsächlich aufgrund der Weisung seines Arbeitgebers/Dienst­herrn im Normalfall dauerhaft arbeitstäglich diesen Ort anfahren musste.

Eine Dokumentation dieser Anordnung ist für ihre steuerliche Wirksamkeit wie bei der ersten Tätigkeitsstätte nicht erforderlich.

Aufladen des Elektro- oder Hybridfahrzeugs als Werbungskosten

Bei der Nutzung eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs kann es erforderlich sein, dass dieses an der privaten Steckdose des Arbeitnehmers aufgeladen wird. Um die Kosten dafür als Werbungskosten geltend machen zu können, sind Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten ausreichend. Der Nutzungsanteil kann damit im Wege einer sachgerechten Schätzung ermittelt werden.

Alternativ: Es bestehen laut Bundesfinanzministerium (BMF-Schreiben, v. 29.09.2020 – IV C 5 - S 2334/19/10009 :004) keine Bedenken, für den Zeit­raum vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2030 zur Vereinfachung des Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines beruflich genutzten Pkw – analog zur Regelung des steuerfreien Auslagenersatzes seitens des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 50 EStG – die vom Arbeitnehmer individuell getragenen Kosten für Ladestrom anhand der folgenden monatlichen Pauschalen typisierend zugrunde zu legen:

  1. mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber 30 € für Elektrofahrzeuge i.S.d. Rdnr. 6 des o.g. BMF-Schreibens und 15 € für Hybridelektrofahrzeuge i.S.d. Rdnr. 8 des BMF-Schreibens,
  2. ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber 70 € für Elektrofahrzeuge i.S.d. Rdnr. 6 des BMF-Schreibens und 35 € für Hybridelektrofahrzeuge i.S.d. Rdnr. 8 des BMF-Schreibens.

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