Haftung bei nicht abgeführter und pauschalisierter Lohnsteuer

Wann haften Arbeitgeber und Geschäftsführer für die Lohnsteuer ihrer Mitarbeiter? Nach dem BFH gilt: Die nicht rechtzeitige Anmeldung und Abführung von Lohnsteuer zum jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt bedeutet regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH - und zwar auch im Fall einer nachträglichen Pauschalierung der Lohnsteuer.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14.12.2021 (VII R 32/20) entschieden, dass ein Geschäftsführer für nicht zum gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer zu haften hat, da die nicht rechtzeitige Abführung der Lohnsteuer eine Verletzung der Pflichten des Geschäftsführers darstellt. Dies gilt auch, wenn die Lohnsteuer im Nachhinein pauschaliert abgeführt wurde.

Sachlage im Streitfall

Die Klägerin war alleinige Geschäftsführerin einer GmbH, bei der für den Zeitraum 2014 bis 2017 eine Lohnsteueraußenprüfung durchgeführt worden ist. Bei dieser wurde festgestellt, dass für die private Nutzung eines Firmen-Kfz sowie für die Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen keine Lohnsteuer angemeldet und abgeführt worden ist.

Für diese Feststellung führte der Prüfer eine pauschale Nachversteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1a und Satz 1 Nr. 4 EStG durch. Die GmbH wurde in steuerlichen Angelegenheiten durch einen Steuerberater vertreten.

Über das Vermögen der GmbH wurde in der Folge das Insolvenzverfahren eröffnet, was zur Einsetzung eines Insolvenzverwalters führte. Da offene Forderungen nicht in ausreichendem Umfang von der GmbH beigetrieben werden konnten, konnte eine Tilgung der Lohnsteuer aus der Insolvenzmasse nicht erfolgen.

Daher erließ das Finanzamt (FA) nach §§ 69, 34 AO Haftungsbescheide gegenüber der Klägerin aufgrund der Nichtabführung von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Säumniszuschlägen.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hatte die Klägerin hinsichtlich der Säumniszuschläge mit ihrer Klage vor dem Finanzgericht (FG) Erfolg. Dieses entschied, dass im Hinblick auf die Säumniszuschläge das FA sein Ermessen teilweise fehlerhaft ausgeübt habe, da diese zumindest zur Hälfte bereits nach der Insolvenz der GmbH entstanden seien. Im Übrigen wies das FG die Klage ab.

Auch der BFH wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück.

Haftung für die Lohnsteuer

Nach § 69 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 AO haften die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft für Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis, die infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung der Vertreter nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt worden sind.

Dazu gehört nach § 41a Abs. 1 EStG auch die nicht rechtzeitige Anmeldung und Abführung von Lohnsteuer. Neben dem Arbeitgeber können nach § 42d EStG auch die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft für nicht einbehaltene oder abgeführte Lohnsteuer haften.

Insoweit besteht ein Auswahlermessen des FA, wen es für die Abführung der Lohnsteuer in Anspruch nimmt.

Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall

Nach der Auffassung des BFH bestehen im Streitfall keine Gründe, die die Pflichtverletzung der Klägerin oder den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit für die Nichtabführung der Lohnsteuer entschuldigen könnten.

Trotz der Zahlungsschwierigkeiten der GmbH hat der Geschäftsführer die Lohnsteuer rechtzeitig anzumelden und abzuführen. Reichen die Mittel der GmbH nicht aus, um Arbeitslohn auszuzahlen und Lohnsteuer abzuführen, ist der ausgezahlte Nettolohn entsprechend zu kürzen, so dass die Mittel auch für die Abführung der Lohnsteuer ausreichen.

Etwas anderes gilt auch nicht für die nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal abzuführende Lohnsteuer für Verpflegungsmehraufwendungen. Eine Einordnung der pauschalen Lohnsteuer als Unternehmenssteuer sah der BFH als nicht zutreffend an.

Auch die Beauftragung eines Steuerberaters durch die GmbH zur Erledigung der steuerlichen Pflichten ändert daran nichts. Der Vertreter einer GmbH darf sich nicht ausnahmslos auf diesen verlassen, auch wenn der Steuerberater grundsätzlich als zuverlässig anzusehen ist.

Nur eine konkrete Anfrage und eine wirklich vollständige Aufklärung des steuerlichen Vertreters über den jeweiligen Sachverhalt können zu einer „Enthaftung“ der Vertreter der jeweiligen Gesellschaft führen.

Da eine entsprechende Anfrage im Streitfall jedoch nicht gestellt worden ist, wird dadurch eine Haftung der Vertreterin der GmbH nicht ausgeschlossen. Die Geschäftsführerin hat somit für die nicht abgeführte Lohnsteuer mit ihrem privaten Vermögen zu haften.

Praxishinweis: Gesetzliche Vertreter von Kapitalgesellschaften sollten sich somit stets ihrer steuerlichen Pflichten bewusst sein, da eine Verletzung dieser Pflichten insbesondere bei einer Schieflage der Gesellschaft zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers führen könnte.

Die Beauftragung eines steuerlichen Vertreters reicht in diesen Fällen nicht als Entschuldigungsgrund für die Pflichtverletzung aus, da dieser oftmals nicht über alle Aspekte der wirtschaftlichen Gesamtsituation informiert ist.

 

BFH, Urt. v. 14.12.2021 - VII R 32/20

Erstellt von Christian Kappelmann, StB, M.A., Dipl.-Finw. (FH)

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