Rechnungsberichtigung und notwendige Rechnungsangaben: BFH erleichtert Vorsteuerabzug

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Wann kann von einem Rechnungsdatum auf den Leistungszeitpunkt geschlossen werden? Und welche Abgaben können bis wann ergänzt werden? Der BFH hat entschieden, dass eine Rechnungsberichtigung zurückwirken kann, wenn sie bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung erfolgt. Inwieweit sich das Leistungsdatum aus der Rechnung ergibt, hängt nach dem BFH von den jeweils branchenüblichen Umständen ab.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung dazu Stellung genommen, ob ein Vorsteuerabzug möglich ist, wenn eine Rechnung nicht alle erforderlichen Angaben enthält bzw. diese später ergänzt werden.

Ausgangslage im Streitfall

Eine Unternehmerin nahm in den Jahren 2005 und 2006 den Vorsteuerabzug aus etlichen Rechnungen einer GmbH in Anspruch. Der wesentliche Teil dieser Rechnungen betraf die Lieferung von Pkw unter Angabe von Hersteller, Fahrzeugtyp und Fahrgestellnummer. Mit einer Ausnahme ergab sich aus diesen Rechnungen auch die Farbe der Lackierung. Zu fast allen Rechnungen übersandte die Unternehmerin nachträglich ergänzende Unterlagen.

Die GmbH stellte sieben weitere Rechnungen im Zeitraum März bis November 2006. Fünf dieser Rechnungen führten als Leistungsgegenstand „Werbungskosten lt. Absprache“, eine Rechnung „Akquisitionsaufwand“ und eine „Überführungs- und Reinigungskosten“ an. Darüber hinaus bezog sich eine Rechnung ohne weitere Angaben auf „Überführungskosten“ für einen Pkw. Zu diesen insgesamt acht Rechnungen reichte die Unternehmerin im finanzgerichtlichen Verfahren keine ergänzenden Unterlagen ein.

Der von der Unternehmerin geltend gemachte Vorsteuerabzug aus allen Rechnungen wurde beanstandet, da die Rechnungen keine Angabe zur Steuernummer des Leistenden enthielten. Daraufhin ergänzte die GmbH alle ihre Rechnungen um diese Angabe.

Das Finanzamt ging davon aus, dass der Unternehmerin der Vorsteuerabzug aufgrund der Berichtigung erst für das Jahr der Berichtigung zustehe. Es erließ geänderte Steuerfestsetzungen für die beiden Streitjahre, in denen es den Vorsteuerabzug im Umfang der beanstandeten Rechnungen versagte. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg, die Klage aber schon. Das Finanzgericht (FG) ließ die Revision zu. Der BFH folgte dem FG teilweise.

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

Den Vorsteuerabzug kann nur ausüben, wer im Besitz einer nach den Vorschriften des UStG ausgestellten Rechnung ist. Diese Rechnung muss insbesondere Angaben zu der dem Leistenden erteilten Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, zur Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände, zum Umfang und zur Art der sonstigen Leistung sowie zum Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung enthalten.

Anforderungen an die Leistungsbeschreibung

Die Rechnung muss überdies Angaben tatsächlicher Art enthalten, die die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Die Rechnungsangaben müssen eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Erforderlich ist jedenfalls, dass die erbrachten Leistungen in Art und Umfang präzisiert werden; eine erschöpfende Beschreibung der konkret erbrachten Leistungen ist dafür nicht nötig. Denn es kommt darauf an, dass die Rechnungsangaben den Finanzbehörden ermöglichen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und gegebenenfalls das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu prüfen.

Nach Ansicht des BFH genügen die in den Rechnungen enthaltenen Leistungsbeschreibungen „Werbungskosten lt. Absprache“, „Akquisitionsaufwand“, „Überführungs- und Reinigungskosten“ sowie „Überführungskosten" diesen Vorgaben nicht, denn sie erlauben keinen Rückschluss auf den Ort der Leistungserbringung und eine mögliche Steuerpflicht.

Damit fehlt es an einer ordnungsgemäßen Leistungsbeschreibung. Dieser Mangel wurde weder durch eine Rechnungsberichtigung noch in sonstiger Weise behoben. Insbesondere hat die Unternehmerin hinsichtlich dieser Rechnungen auch keine ergänzenden Unterlagen vorgelegt.

Im Übrigen ist der Vorsteuerabzug laut BFH gegeben. Rechnungen, bei denen Angaben fehlen oder fehlerhaft sind, können mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung berichtigt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die ursprüngliche Rechnung bereits Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer sowie eine Leistungsbeschreibung enthält.

Eine Berichtigung ist noch bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG möglich, so dass die Rechnungen über die Pkw-Lieferungen um die fehlende Angabe zur Steuernummer des Leistenden ergänzt und damit der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte.

Anforderungen an den Leistungszeitpunkt

Mit dem Ausstellungsdatum ist vorliegend auch – wie erforderlich – der Lieferzeitpunkt angegeben. Allgemein kann als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird. Der Kalendermonat als Leistungszeitpunkt kann sich dabei aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat erbracht wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.

Denn die Finanzbehörden dürfen sich nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken, sondern müssen auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen berücksichtigen. Dies ist insbesondere für die Prüfung zu berücksichtigen, ob aufgrund einer Auslegung der Rechnung vom Vorliegen der erforderlichen Rechnungsangaben auszugehen ist.

Aus der Angabe des Ausstellungsdatums folgt im Streitfall aus Sicht des BFH auch der Lieferzeitpunkt. Denn unter Berücksichtigung der ergänzenden Angaben der Unternehmerin ist davon auszugehen, dass mit den Rechnungen jeweils einmalige Lieferungen von Pkws abgerechnet wurden, die branchenüblich mit oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rechnungserteilung ausgeführt wurden. Aus dem Ausstellungsdatum folgt also – bei der gebotenen Auslegung der Rechnungsangaben –, dass die jeweilige Lieferung im Kalendermonat des Ausstellungsdatums ausgeführt wurde. Folglich ist die Angabe des Ausstellungsdatums als ausreichend anzusehen.

Praxishinweis

Der BFH hat mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung zum Zeitpunkt, auf den eine Rechnungsberichtigung wirkt, weiter konkretisiert. Eine Rechnungsberichtigung wirkt zurück, wenn sie bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung erfolgt. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass die Rechnung zuvor schon Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.

Ferner hat der BFH geklärt, dass aus dem Rechnungsdatum auch auf das Leistungsdatum geschlossen werden kann, wenn dies branchenüblich ist. Dieses Urteil wird in künftigen Betriebsprüfungen sicherlich zu Diskussionen führen, denn bei Betriebsprüfungen wird regelmäßig der Vorsteuerabzug versagt, weil die betreffenden Rechnungen vermeintlich nicht alle Angaben enthalten. Daher sollte jeder Unternehmer, bei dem der Vorsteuerabzug wegen fehlender Rechnungsangaben versagt wird, das Urteil kennen.

BFH, Urt. v. 01.03.2018 - V R 18/17

RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht

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