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Einkommensteuer -

Doppelte Haushaltsführung: Kürzung bei kostenlosen Mahlzeiten

Muss der Verpflegungsmehraufwand im Rahmen der doppelten Haushaltsführung gekürzt werden, wenn der Arbeitgeber kostenlose Mahlzeiten stellt? Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine Kürzung der abziehbaren Werbungskosten auch dann zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer diese Möglichkeit generell nicht wahrnimmt. Im Streitfall ging es um die Gemeinschaftsverpflegung von Soldaten.

Mit Urteil vom 12.12.2017 hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschieden, dass im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anzusetzende Verpflegungsmehraufwendungen insoweit zu kürzen sind, wenn vom Arbeitgeber Mahlzeiten unentgeltlich angeboten werden. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer an einzelnen Mahlzeiten der Gemeinschaftsverpflegung generell tatsächlich nicht teilnimmt.

Im Streitfall machte ein Soldat in seiner Einkommensteuererklärung Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei seinen nichtselbständigen Einkünften geltend und legte im Rechtsbehelfsverfahren die Reisekostenabrechnung seines Arbeitgebers vor.

Die Bundeswehr als Arbeitgeber stellte ihm Mahlzeiten zur Verfügung, wobei er bei Inanspruchnahme eines Mittag- und Abendessens jeweils eine Zuzahlung von 3 € sowie bei Inanspruchnahme eines Frühstücks eine Zuzahlung von 1,63 € zu leisten hatte. Nahm er jedoch keine Mahlzeit ein bzw. nur ein Mittagessen, so wurde ihm hierfür 150 % des Sachbezugs als steuerpflichtiges Trennungsgeld ausbezahlt.

Obwohl der Soldat nur ein Mittagessen in Anspruch nahm, kürzte das Finanzamt den Werbungskostenabzug für die vom Arbeitgeber gestellten Mahlzeiten. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das FG die Klage als unbegründet zurück. Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) allerdings wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen, das Verfahren ist bereits anhängig (VI R 16/18).

Verpflegungsmehraufwendungen

Grundsätzlich sind Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für die Verpflegung durch den Ansatz von Verpflegungspauschalen zu berücksichtigen. Diese betragen

  • 24 € bei einer Abwesenheit von 24 Stunden,
  • jeweils 12 € für den An- und Abreisetag sowie
  • 12 € bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden.

Die Pauschalen sind jedoch dann zu kürzen, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte Mahlzeiten zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer doppelten Haushaltsführung.

Dabei ist eine Kürzung immer dann vorzunehmen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im zeitlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit oder unmittelbar während der Arbeit eine Mahlzeit zur Verfügung stellt. Eine Zurverfügungstellung in diesem Sinne liegt jedoch nur dann vor, wenn bzw. soweit diese für den Arbeitnehmer unentgeltlich ist.

Entscheidung im Streitfall

Im Streitfall wurden dem Soldaten in der Kaserne sowohl Frühstück als auch Mittag- und Abendessen zur Verfügung gestellt, so dass eine Kürzung der Verpflegungspauschale um 20 % für Frühstück und jeweils 40 % für Abendessen und Mittagessen vorzunehmen war. Allerdings können die von ihm bezahlten Beiträge für die Einnahme des Mittagessens als Werbungskosten abgezogen werden.

Nach Ansicht des FG ist die Kürzung der Verpflegungspauschale unabhängig davon vorzunehmen, ob der Soldat die ihm zur Verfügung gestellten Mahlzeiten tatsächlich eingenommen hat, da dies ansonsten der laut FG vom Gesetzgeber beabsichtigten Vereinfachung dieser Regelung widersprechen würde.

Praxishinweis

Steuerpflichtige sollten beachten, dass die Revision beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 16/18 anhängig ist. Bislang ist zur gesetzlichen Neuregelung des Reisekostenrechts durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 keine höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen. Betroffene Steuerpflichtige sollten bei einem ablehnenden Bescheid unter Hinweis auf das aktuelle Verfahren beim BFH insoweit das Ruhen des Verfahrens gem. § 363 Abs. 2 AO beantragen.

FG Baden-Württemberg, Urt. v. 12.12.2017 - 5 K 432/17

Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper