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Einkommensteuer -

Investmentfonds: Teilfreistellung für Veräußerungsverluste?

Für das neue Investmentsteuerrecht gilt eine Übergangsregelung, die der BFH für verfassungsgemäß hält. Hierbei geht der BFH von einer nur eingeschränkten Anwendung der Teilfreistellung auf Veräußerungsverluste aus. Demnach ist auf Verluste, die darauf beruhen, dass fiktive Anschaffungskosten zum 01.01.2018 höher sind als die historischen Anschaffungskosten, die Teilfreistellung nicht anzuwenden. 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 25.11.2025 (VIII R 22/23) die Grundsätze zur Besteuerung von Verlusten aus der Veräußerung von Fondsanteilen nach dem Investmentsteuergesetz (InvStG) konkretisiert.

Sachverhalt im Besprechungsfall

K erwarb nach dem 01.01.2009 Anteile an einem Aktienfonds, deren Rücknahmepreis zum Stichtag am 31.12.2017 über den historischen Anschaffungskosten lag. 

Zu einem späteren Zeitpunkt veräußerte K die Anteile zu einem Preis, der zwar über den ursprünglichen Anschaffungskosten, aber unter dem Rücknahmepreis zum Stichtag lag.

Die depotführende Bank bescheinigte einen nach der Differenzmethode errechneten Veräußerungsverlust in Höhe der Differenz der Anschaffungskosten und des Rücknahmepreises zum Stichtag. 

K beantragte beim Finanzamt (FA) hingegen den Ansatz des tatsächlichen Verlusts. Hierüber entstand Streit mit dem FA. Einspruch und Klage blieben erfolglos; der BFH entschied allerdings zugunsten des Steuerpflichtigen.

Begründung im Besprechungsfall

Einleitend stellt der BFH fest, dass im Anwendungsbereich des § 56 InvStG für den einheitlichen Vorgang der Veräußerung von bis zum Stichtag angeschafften Investmentanteilen zwei Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln sind: 

Ein fiktiver Veräußerungsgewinn zum Stichtag sowie ein Veräußerungsverlust für den Zeitraum vom Stichtag bis zur tatsächlichen Veräußerung.

Nach der Neuregelung des InvStG gelten Anteile, die zwischen dem 01.01.2009 und dem Stichtag angeschafft wurden, als am Stichtag fiktiv veräußert und am Folgetag erneut angeschafft. 

Eine Besteuerung des fiktiven Gewinns findet erst statt, wenn die Anteile tatsächlich veräußert werden; das Ergebnis ist dann nach neuen Recht zu versteuern.

Nach Auffassung des BFH ist auf diesen Veräußerungsverlust jedoch nicht die Teilfreistellung von 30 % für Aktienfonds anzuwenden, soweit dieser Verlust darauf beruht, dass die fiktiven Anschaffungskosten zum 01.01.2018 die historischen Anschaffungskosten der veräußerten Anteile übersteigen. 

Diese Einschränkung ergibt sich aus der Auslegung der maßgeblichen Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck und ist nach Ansicht des BFH auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.

Praxishinweis

Der BFH hat klargestellt, dass eine Teilfreistellung bei Aktienfonds nach dem InvStG nicht anzuwenden ist, soweit ein Veräußerungsverlust von Investmentanteilen, der für die Zeit vom 01.01.2018 bis zur Veräußerung der Investmentanteile nach neuem Recht ermittelt worden ist, darauf beruht, dass die fiktiven Anschaffungskosten zum 01.01.2018 die historischen Anschaffungskosten der veräußerten Anteile übersteigen.

BFH, Urt. v. 25.11.2025 - VIII R 22/23

 

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