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Einkommensteuer -

Firmenfeier: Schätzung der absetzbaren Kosten bei privater Mitveranlassung

Bei einer privaten Mitveranlassung einer Firmenfeier kann der Anteil der sicher beruflich veranlassten Aufwendungen ggf. auch geschätzt werden. Das hat der BFH im Fall eines Kanzleifests („Herrenabend“) klargestellt. Die Gesamtkosten sind dann entsprechend anteilig nach Gästen aufzuteilen - wobei der einzelne Gast jeweils entweder der beruflichen oder der privaten Sphäre zuzurechnen ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt mit Urteil vom 21.03.2019 ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (FG), welches entschieden hatte, dass Aufwendungen für ein Kanzleifest (hier für einen sog. „Herrenabend“) bei privater Mitveranlassung anteilig abgezogen werden können.

Bestehen keine gewichtigen Zweifel daran, dass ein abgrenzbarer Teil von Aufwendungen beruflich veranlasst und dieser schwierig zu beziffern ist, so kann dieser Anteil im Einzelfall geschätzt werden.

Der BFH führt dazu weiter aus, dass diese Grundsätze auch im Fall eines Kanzleifests Anwendung finden, wenn Mandanten, potentielle Neumandanten und Geschäftsfreunde eingeladen werden, sich aber weder abschließend beurteilen lässt, welche der eingeladenen Personen auf der Feier tatsächlich erschienen sind, oder bei welchen Personen von einer überwiegend beruflich veranlassten Einladung auszugehen ist.

Sachlage im Streitfall

Im aktuellen Fall machte eine Partnerschaft von Rechtsanwälten Aufwendungen im Rahmen von Herrenabenden als Betriebsausgaben geltend. Diese Veranstaltungen wurden im Garten eines der Partner der Kanzlei durchgeführt, und es wurden ausschließlich Männer eingeladen.

Dabei bestand der Teilnehmerkreis aus Mandanten, Geschäftsfreunden und Persönlichkeiten aus Verwaltung, Politik, öffentlichem Leben und Vereinen. Die Gäste wurden begrüßt, bewirtet und unterhalten. Die Steuerpflichtige gab an, dass die Aufwendungen der Pflege und Vorbereitung von Mandaten gedient hätten, und machte diese daher in voller Höhe gewinnmindernd geltend.

Das zuständige FG hatte im ersten Rechtsgang die Klage der Steuerpflichtigen abgewiesen. Diese Entscheidung hatte der BFH dann jedoch in der Revision aufgehoben und an das FG zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen. Daraufhin ließ das FG die Aufwendungen hälftig zum Abzug zu.

Das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG kam nicht zur Anwendung, da den Gästen weder ein besonderes qualitatives Ambiente noch ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten worden sei.

Die Aufwendungen für die Herrenabende seien aber gemischt veranlasst gewesen, weil sowohl Gäste aus dem privaten wie auch aus dem beruflichen Umfeld der Partner der Klägerin teilgenommen hätten. Der in Revision angerufene BFH bestätigte die Sichtweise des FG.

Wann stellen Aufwendungen Betriebsausgaben dar?

Grundsätzlich sind Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sie durch die Einkünfteerzielung veranlasst sind, d.h., wenn die Aufwendungen objektiv zusammenhängen und in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten stehen. Soweit dieser gegeben ist, besteht auch die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.

Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen das auslösende Moment, zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre.

Ergibt diese Prüfung, dass die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie als Betriebsausgaben grundsätzlich abzuziehen. Dabei steht nicht bereits durch die Höhe der Aufwendungen pro Person ein Abzugsverbot entgegen, da die Freigrenze bzw. der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen i.H.v. 110 € pro Teilnehmer nicht überschritten wurde.

Inwieweit die Aufwendungen jedoch vollständig als Betriebsausgaben abziehbar sind, hängt davon ab, inwieweit die Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen. Eine unbedeutende private Mitveranlassung steht dem vollständigen Abzug von Betriebsausgaben nicht entgegen.

Für die Beurteilung, ob die Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, ist in erster Linie auf den Anlass der Veranstaltung abzustellen, wobei dieser nur ein erhebliches Indiz darstellt. Entscheidend ist:

  • wer als Gastgeber auftritt,
  • wer die Gästeliste bestimmt,
  • ob es sich bei den Gästen um Mandanten, Geschäftsfreunde oder um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder
  • um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt.

Darüber hinaus ist der Ort die Veranstaltung zu berücksichtigen und der finanzielle Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen. Sind Aufwendungen für eine Feier gemischt veranlasst, weil sowohl Gäste aus dem privaten als auch dem beruflichen Umfeld teilgenommen haben, sind die Gesamtkosten anteilig nach Gästen aufzuteilen.

Die auf den einzelnen Gast entfallenden Kosten sind mangels eines objektiven Aufteilungsmaßstabs entweder zur Gänze der beruflichen oder aber der privaten Sphäre zuzurechnen.

Praxishinweis

Der BFH hat mit diesem Urteil bestätigt, dass im Fall von gemischt veranlassten Betriebsausgaben der Abzug nicht vollständig zu versagen ist. Steuerpflichtige sollten bei Betriebsfeiern auf eine gute Dokumentation des jeweiligen eingeladenen Personenkreises achten und sich im Zweifel auf diese Rechtsprechung berufen.

BFH, Beschl. v. 21.03.2019 - VIII B 129/18

Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper