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Einkommensteuer -

Musterklage: Straßenbaubeiträge als Handwerkerleistungen?

Sind die Beiträge für die Erschließung von Grundstücken bzw. den Straßenbau als haushaltsnahe Handwerkerleistungen steuerlich absetzbar? Das FG Berlin-Brandenburg hat dies zuletzt in einem Verfahren verneint, das der Bund der Steuerzahler (BdSt) als Musterklage unterstützt. Die Finanzgerichte sind hier uneins. Hauseigentümer müssen jetzt auf eine für sie positive Entscheidung des BFH hoffen.

Im Rahmen einer Musterklage hat der Bund der Steuerzahler (BdSt) eine Klage von Anwohnern unterstützt, ob Erschließungsbeiträge, die Anwohner für die Erneuerung einer Gemeindestraße zahlen müssen, als Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden können, auch wenn die Maßnahme von der öffentlichen Hand erbracht und per Bescheid abgerechnet wird.

Mit Urteil vom 25.10.2017 wies das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) die Klage als unbegründet zurück. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage und zur Bildung einer einheitlichen Rechtsauffassung wurde die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

In einem aktuellen Fall baute die Gemeinde eine Straße aus und beteiligte die Anwohner per Bescheid an den Erschließungskosten. Diese Kosten machte das Ehepaar in der Einkommensteuererklärung als Handwerkerleistungen geltend. Mangels Aufteilung zwischen Arbeits- und Materialkosten im Vorauszahlungsbescheid schätzte das Ehepaar den Anteil der Arbeitskosten auf 50 %. Dies erkannte das zuständige Finanzamt nicht an.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wurde die vom BdSt unterstütze Musterklage vom FG Berlin-Brandenburg als unbegründet zurückgewiesen. In einem weiteren Verfahren hat das FG Rheinland-Pfalz am 18.10.2017 gleichermaßen entschieden und die Steuerermäßigung von Anliegerbeiträgen zum Straßenausbau versagt.

Grundsätze für den Abzug von Handwerkerleistungen

Grundsätzlich können nach § 35a EStG Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung zum Abzug gebracht werden. 20 % der bezahlten Lohnkosten können auf Antrag geltend gemacht werden. Dieser Abzug ist bei Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen auf maximal 1.200 € begrenzt.

Die Finanzgerichte haben die Anerkennung von Erschließungsbeiträgen als Handwerkerleistungen bislang unterschiedlich beurteilt. In den beiden zuvor angeführten Urteilen wurde der Steuerabzug für Straßenausbaubeiträge mangels Zusammenhang zum Haushalt versagt, da ein Haushalt auch ohne Straßenanschluss geführt werden könne.

In einem anderen Fall hingegen erkannte das FG Nürnberg die Erschließungskosten für den Straßenausbau als Handwerkerleistungen an und ließ eine Schätzung der Arbeitskosten aus dem Kostenbescheid zu. Eine solche Schätzung hat der BFH im Fall eines Wasseranschlusses anerkannt. Ob auch Straßenausbaubeiträge als Handwerkerleistungen in Abzug gebracht werden können, ist jedoch noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Die Finanzverwaltung erkennt Erschließungsbeiträge gemäß ihrem Schreiben vom 09.11.2016 bislang grundsätzlich nicht an. Demnach sind auch Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht nach § 35a EStG begünstigt.

Das FG Berlin-Brandenburg hat in der Urteilsbegründung einige Hinweise für die generelle Abzugsfähigkeit von Handwerkerleistungen geben:

  • Die Inanspruchnahme für den Abzug von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen umfasst nicht die erstmalige Herstellung.
  • Der Ersatz einer unbefestigten Sandstraße durch eine Mischverkehrsfläche mit einer Asphaltbahn stellt keine erstmalige Herstellung dar, sondern eine Modernisierung.
  • Unschädlich ist, wenn nicht eine privatrechtliche Rechnung, sondern ein öffentlich-rechtlicher Bescheid vorliegt und Handwerkerleistungen von der Gemeinde in Anspruch genommen werden, die dann wiederum gegenüber den Grundstückseigentümern als einheitliche Dienstleistung abgerechnet werden.
  • Die Handwerkerleistungen müssen im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, wobei die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen auch jenseits der eigenen Grundstücksgrenze, beispielsweise auf öffentlichem Grund, erbracht werden kann. Entscheidend für die Begünstigung ist, dass die Dienstleistung im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wird und dem Haushalt dient.

Praxishinweis

Zwar sind die beiden aktuell veröffentlichten Urteile für Steuerpflichtige nicht positiv. Dennoch empfiehlt es sich, Erschließungsbeiträge in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen und bei einem ablehnenden Bescheid unter Hinweis auf das aktuelle Verfahren vor dem BFH insoweit das Ruhen des Verfahrens gem. § 363 Abs. 2 AO zu beantragen.

FG Berlin-Brandenburg v. 25.10.2017 - 3 K 3130/17
FG Rheinland-Pfalz v. 18.10.2017 - 1 K 1650/17

Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper