Gina Sanders © fotolia.de

Einkommensteuer -

Prozesskosten für Unterhalt als Werbungskosten abzugsfähig

Wann sind Prozesskosten als Werbungskosten abzugsfähig? Das FG Münster hat entschieden, dass Rechtsverfolgungskosten, die auf die Zahlung nachehelichen Unterhalts gerichtet sind, dann vollständig steuerlich abziehbar sind, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte versteuert. Ausschlaggebend ist demnach, ob auf künftige steuerbare Einkünfte abgezielt wird.

Das Finanzgericht Münster (FG) hat in einer aktuellen Entscheidung dazu Stellung genommen, ob Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts steuerlich zu berücksichtigen sind.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Die Klägerin A und ihr Mann wurden geschieden, allerdings erhoben sowohl A als auch deren geschiedener Mann gegen den Beschluss des Amtsgerichts T (AG) Rechtsmittel. Streitgegenstand dieses Verfahrens war die Höhe des vom Mann zu zahlenden nachehelichen Unterhalts, wobei der Mann begehrte, keinen Unterhalt zu zahlen, und A höhere monatliche Zahlungen erstrebte.

Im Streitjahr schlossen A und ihr Mann vor dem Oberlandesgericht I (OLG) einen Vergleich. Die Kosten der Beschwerdeinstanz einschließlich der Kosten des Vergleichs wurden einvernehmlich gegeneinander aufgehoben.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem OLG wurden A die hälftigen Verfahrenskosten in Rechnung gestellt, die sie umgehend entrichtete. Ferner forderte die für die Familiensache Prozessbevollmächtigte der A diese zur Zahlung von Anwaltsgebühren für die Verfahren vor dem AG und vor dem OLG auf.

Die Klägerin bezahlte sämtliche Anwaltsgebühren im Streitjahr. Für das Streitjahr gab A im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung Einnahmen aus Unterhaltsleistungen an. Daneben beantragte sie, „Scheidungskosten“ als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Das Finanzamt (FA) folgte dem teilweise, verwehrte jedoch den Ansatz der „Scheidungskosten“ als außergewöhnliche Belastungen. Der Einspruch war erfolglos, die Klage hingegen erfolgreich.

Prozesskosten als Werbungskosten

Werbungskosten sind Aufwendungen, die durch die jeweilige Erwerbstätigkeit veranlasst sind. Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang zu der Erwerbstätigkeit besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung der Erwerbstätigkeit vorgenommen werden.

Aufwendungen sind nur dann als durch eine Einkunftsart veranlasst anzusehen, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang vorliegt, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments und zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Besteuerungsgrunds zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre.

Danach können Kosten einer Rechtsverfolgung (Beratungs-, Vertretungs- und Prozesskosten) Werbungskosten sein, wenn der Gegenstand des Prozesses mit der Einkunftsart zusammenhängt, in deren Rahmen die Aufwendungen geltend gemacht werden.

Prozesskosten teilen daher grundsätzlich die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren. Ausschlaggebend ist, worin der Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Verfahrensgegenstands zu sehen ist.

Auch soweit es sich bei der betreffenden Einkunftsart um sonstige Einkünfte handelt, können die hiermit zusammenhängenden Kosten der Rechtsverfolgung demzufolge Werbungskosten darstellen. Daher besteht für das FG der für den Werbungskostenabzug erforderliche Zusammenhang zwischen den Prozesskosten und der Erwerbssphäre, soweit Gegenstand der Verfahren vor dem AG und dem OLG die als sonstige Einkünfte zu versteuernden Unterhaltszahlungen des Mannes an die A waren.

Auslösendes Moment für die Verausgabung dieser Prozesskosten war das Ziel der A, von ihrem geschiedenen Ehemann die Zahlung nachehelichen Unterhalts zu erlangen. Durch die späteren, von der Klägerin als steuerbare Einkünfte deklarierten Unterhaltszahlungen hat sich sodann die mit der Prozessführung bereits begründete Einkünfteerzielungsabsicht realisiert.

Das auslösende Moment ist daher der Erwerbssphäre und nicht der Privatsphäre der Klägerin zuzurechnen. Gegenstand der Verfahren war insoweit gerade die zukünftige Erzielung der steuerbaren Einkünfte.

Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Da die Aufwendungen der A hiernach vollständig als Werbungskosten berücksichtigungsfähig sind, bedarf es keiner rechtlichen Beurteilung der weitergehenden und ebenfalls streitigen Frage, inwieweit die Kosten der Prozessführung zur Geltendmachung nachehelichen Unterhalts der Sicherung der Existenzgrundlage und der Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse der A in dem üblichen Rahmen dienen und damit als außergewöhnliche Belastungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehbar sind.

Praxishinweis

Das FG hat die Prozesskosten vollständig den Werbungskosten zugeordnet, so dass es den noch ungeklärten Streit der Einordnung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nicht entscheiden musste. Damit ist das FG einen interessanten Weg gegangen, um Rechtsverfolgungskosten steuerlich zu berücksichtigen. Das FG ordnet diese als Werbungskosten ein und nimmt, da Werbungskosten vorrangig zu den außergewöhnlichen Belastungen sind, die vollständige Abzugsfähigkeit an.

Solange der Bundesfinanzhof in der Revision keine anderen Grundsätze vorgibt, sollte bei Rechtsverfolgungskosten immer geprüft werden, ob diese Werbungskosten darstellen, bevor diese als Teil der außergewöhnlichen Belastungen höchstwahrscheinlich nicht berücksichtigt werden können.

FG Münster, Urt. v. 03.12.2018 - 1 K 494/18 E

Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht