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Einkommensteuer -

Sachzuwendungen: Wann gilt die Pauschalsteuer?

Wann greift bei Sachzuwendungen die pauschale Besteuerung nach § 37b EStG? Der BFH hat das für Plätze in VIP-Logen bestimmt, die Geschäftspartnern und Arbeitnehmern unentgeltlich überlassen werden. Aufwendungen für Leerplätze sind demnach insoweit nicht zu berücksichtigen. Die Kosten für die überlassenen Plätze und der mit der Zuwendung verbundene Werbeanteil können sachgerecht geschätzt werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 23.11.2023 (VI R 15/21) entschieden, dass die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Plätzen in einer VIP-Loge sowohl an Arbeitnehmer als auch an Geschäftskunden eine steuerpflichtige Sachzuwendung darstellt. 

Die Einkommensteuer kann pauschal nach § 37b EStG abgeführt werden. Leerplätze in der angemieteten Loge sind für die Pauschalierung der Lohnsteuer nicht zu berücksichtigen.

Sachlage im Streitfall

Die Klägerin mietete eine VIP-Loge mit zwölf Sitzplätzen für Angehörige der Geschäftsführung sowie Geschäftspartner der Klägerin an. Bewirtungsleistungen waren in der Anmietung nicht inbegriffen. 

Zudem wurde ein Werbepaket abgeschlossen, welches die Klägerin u.a. dazu berechtigte, Logo- und Schriftzugdarstellungen im Suitenumlauf, auf einem Board sowie Einträge im Branchenbuch der Veranstaltungsstätte anzubringen. 

Die Klägerin teilte die Aufwendungen für die Anmietung der VIP-Logen auf einen Anteil für Werbung und Geschenke an Mitarbeiter auf und führte für diese pauschale Einkommensteuer nach § 37b EStG ab. 

Lediglich für die anteiligen für den Sitzplatz des Geschäftsführers anfallenden Aufwendungen unterließ die Klägerin eine Abführung der pauschalen Einkommensteuer. 

Die Klägerin war der Auffassung, dass die Aufwendungen rein betrieblich veranlasst seien und daher nicht hinzuzurechnen sind. 

Das Finanzamt (FA) änderte nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung die Lohnsteuerfestsetzung und erkannte die Kürzung für die eigenen Mitarbeiter der Klägerin nicht an. 

Zudem nahm es eine geänderte Aufteilung für den auf die Werbeaufwendungen und auf die Zuwendungen an Geschäftspartner und Mitarbeiter entfallenden Anteil vor. 

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt. Auch der BFH sah die Revision des FA als unbegründet an und wies diese daher zurück.

Pauschale Abführung der Lohnsteuer für Plätze in VIP-Logen

Nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG können Steuerpflichtige die Einkommensteuer für Nicht-Arbeitnehmer einheitlich für betrieblich veranlasste, nicht in Geld bestehende Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben. 

Dies gilt nach § 37b Abs. 2 Satz 1 EStG auch für betrieblich veranlasste Sachzuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. 

Die Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer.

Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall

Nach Auffassung des BFH hat das FG im Streitfall zu Recht entschieden, dass die Einkommensteuer für die Überlassung der Plätze an die Geschäftspartner und Arbeitnehmer pauschaliert nach § 37b EStG abgeführt werden kann. 

Demnach ist es vertretbar, dass das FG von der Lohnsteueranmeldung abwich und lediglich den hälftigen Anteil der Aufwendungen für die eigenen Arbeitnehmer der pauschalen Abführung der Lohnsteuer zugrunde legte, da die Aufwendungen im überwiegenden eigenen Interesse der Klägerin standen. 

Auch wurde richtigerweise der Aufwand für die Leerplätze nicht pauschal nach § 37b EStG hinzugerechnet, da die Klägerin insoweit niemandem einen Vorteil zugewendet hatte. Die Aufteilung betreffend die Zuwendungen für Geschäftspartner und Arbeitnehmer sowie den auf den Werbeanteil entfallenden Teil sei ebenfalls nicht zu beanstanden.

Praxishinweis

Im Gegensatz zu der Entscheidung im Streitfall sind bei Betriebsveranstaltungen auch nicht teilnehmende Arbeitnehmer gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG zu berücksichtigen, da diese dem Arbeitgeber ebenfalls Kosten verursacht haben. Da im vorliegenden Fall jedoch durch den nicht besetzten Platz kein Vorteil zugewandt wurde, unterbleibt eine Besteuerung nach § 37b EStG. 

BFH, Urt. v. 23.11.2023 - VI R 15/21

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