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Einkommensteuer -

Wegzugsbesteuerung: Wann ist eine Stundung möglich?

Das BMF hat die Voraussetzungen für eine Stundung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG bestimmt. Mit dem aktuellen Schreiben reagiert das BMF u.a. auf die BFH-Rechtsprechung und ermöglicht in Altfällen für Wegzüge in die Schweiz vor dem 01.01.2022 eine unbefristete und zinslose Stundung. Dabei geht das BMF auch auf den Widerruf der Stundung und die Möglichkeit einer rückwirkenden Stundung ein.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit seinem Schreiben vom 02.06.2025 (IV B 5 - S 1348/00008/004/159) auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urt. v. 06.09.2023 - IR 35/20) reagiert und die Möglichkeit zur Stundung der Wegzugsteuer wieder eingeführt. 

Diese Möglichkeit gilt jedoch nur für Wegzüge in die Schweiz vor dem 01.01.2022.

Voraussetzungen für die Stundung der Wegzugsteuer

Nach dem BMF-Schreiben ist eine Stundung der Wegzugsbesteuerung in den folgenden Fällen möglich:

  • Der Steuerpflichtige besitzt die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats oder der Schweiz,
  • der Steuerpflichtige ist vor dem 01.01.2022 in die Schweiz verzogen,
  • der Gleichbehandlungsgrundsatz aus dem Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz (FZA-Schweiz) greift. Dies gilt z.B., wenn der Wegzügler eine selbständige oder nichtselbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufnimmt, der Steuerpflichtige in der Schweiz nach dem Wegzug einer der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegt und kein späterer Umstand eingetreten ist, der zu einem Widerruf der Stundung führen würde.

Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Das BMF gibt den Finanzämtern jedoch vor, dass die Stundung nur gegen die Stellung einer Sicherheit durch den Steuerpflichtigen zu gewähren ist. 

Zuständig ist das Finanzamt (FA), das zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Wegzugstatbestands zuständig war.

Neben den vorgenannten Voraussetzungen hat der Steuerpflichtige zudem weitere Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er muss danach

  • innerhalb eines Monats das Eintreten eines Widerrufstatbestands dem zuständigen FA schriftlich oder elektronisch mitteilen und
  • jährlich bis zum 31.01 seine aktuelle Anschrift mitteilen und bestätigen, dass ihm die Anteile weiterhin zuzurechnen sind und kein Widerrufstatbestand vorliegt (sofern keine vorherige Meldung zuvor erforderlich war).

Widerruf der Stundung

Die Stundung der Wegzugsbesteuerung ist zu widerrufen, wenn die vorgenannten Voraussetzungen, z.B. durch Aufgabe der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes in der Schweiz, entfallen. 

Dies gilt auf Antrag jedoch nicht, wenn der Gleichbehandlungsgrundsatz des FZA-Schweiz greift und eine vergleichbare Steuerpflicht in einem EU-Staat besteht oder eine unbeschränkte Steuerpflicht nach deutschem Recht fortbesteht, ohne dass die abkommensrechtliche Ansässigkeit ins Ausland verlegt wird.

Weiterhin wird die Stundung widerrufen, wenn die Anteile veräußert oder anderweitig, z.B. durch eine Erbschaft oder im Weg der Schenkung, übertragen werden. 

Gleiches gilt, wenn eine Gewinnausschüttung oder Einlagenrückgewähr gem. § 21 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AStG vorgenommen wird oder der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

Rückwirkende Stundungsmöglichkeit

Die Stundung kann auch dann gewährt werden, wenn die Wegzugsteuer bereits festgesetzt wurde und der Steueranspruch bereits durch Zahlung oder Aufrechnung erloschen ist. Sie ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Anspruch zum Zeitpunkt der Antragstellung zahlungsverjährt ist (§§ 228 ff. AO). 

Ein daraus entstehender Erstattungsanspruch ist ab dem Zeitpunkt, zu dem alle Stundungsvoraussetzungen erfüllt sind, zu verzinsen. Bereits geleistete Zinsen auf den Erstattungsbetrag sind zurückzuerstatten.

Praxishinweis

Das BMF reagiert mit dem Schreiben auf eine Entscheidung des BFH und gewährt nun bei Wegzügen in die Schweiz die Stundung der Wegzugsteuer. 

Dies gilt allerdings nicht für Wegzüge, die nach Inkrafttreten der aktuellen Rechtslage erfolgten, sondern nur für die unter der bis zum 31.12.2021 gültigen Fassung des § 6 AStG erfolgten Wegzüge. 

Es ist jedoch davon auszugehen, dass das BMF oder der Gesetzgeber auch in anderen Fällen durch Entscheidungen des BFH oder des Europäischen Gerichtshofs bald dazu gezwungen sein werden, auch bei aktuellen Wegzügen die Stundung der Wegzugsteuer zu gewähren.

BMF-Schreiben v. 02.06.2025 - IV B 5 - S 1348/00008/004/159

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