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Welche Regeln gelten für die Erbfallkostenpauschale?

Wann kann die Pauschale für Erbfallkosten in Anspruch genommen werden? Das Finanzgericht Münster hat entschieden: Die Erbfallkostenpauschale kann auch von einem Nacherben geltend gemacht werden – und zwar unabhängig davon, ob dieser Beerdigungskosten tragen musste. Demnach können schon geringfügige anderweitige Kosten zur Abwicklung des Erbfalls dazu berechtigen, die Pauschale zu beanspruchen.

Mit Urteil vom 24.10.2019 hat das Finanzgericht Münster (FG) entschieden, dass die Erbfallkostenpauschale i.H.v. 10.300 € auch einem Nacherben zu gewähren ist, wenn dieser zwar nicht die Beerdigungskosten, aber andere Kosten bei der Abwicklung und der Regelung bzw. Verteilung des Nachlasses getragen hat.

Sachlage im Streitfall

Im betreffenden Fall war die Steuerpflichtige Nacherbin einer verstorbenen Tante geworden. Vorerbe war deren Ehemann, welcher ebenfalls kurz zuvor verstorben war. Im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung beantragte die Nacherbin die Berücksichtigung des sogenannten Erbfallkostenpauschbetrags i.H.v. 10.300 € gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG.

Dabei machte sie geltend, dass die Pauschale für jeden Erbfall zu gewähren ist, auch für den des Nacherbes. Darüber hinaus gab die Nacherbin an, Nachlassabwicklungskosten getragen zu haben. Dazu reichte sie eine Rechnung des Amtsgerichts über 40 € für die Erteilung des Erbscheins und die Testamentseröffnung ein. Weitere Kosten sind ihr nicht entstanden.

Das zuständige Finanzamt (FA) berücksichtigte die Erbfallkostenpauschale nicht. Allenfalls könnten die nachgewiesenen 40 € berücksichtigt werden. Nach Abrundung des steuerpflichtigen Erwerbs auf volle 100 € würde sich keine steuerliche Auswirkung ergeben.

Das angerufene FG hingegen hob die Entscheidung des FA auf und gab der Klage statt. Die Nacherbin habe einen Anspruch auf Gewährung des Erbfallkostenpauschalbetrags. Zur Fortbildung des Rechts ließ das FG die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zu.

Erballkostenpauschale

Grundsätzlich können gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG, soweit sich aus den Absätzen 6 bis 9 nicht etwas anderes ergibt, Kosten für:

  • die Bestattung des Erblassers,
  • ein angemessenes Grabdenkmal,
  • die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert sowie
  • unmittelbar im Zusammenhang stehende Kosten der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Nachlasses

abgezogen werden. Ohne Nachweis dieser Kosten kann gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG ein Erbfallkostenpauschalbetrag i.H.v. 10.300 € abgezogen werden.

Das Gesetz verweist zur Anwendung auf den Pauschbetrag für Erbfallkosten darauf, dass solche Kosten dem Erwerber auch tatsächlich entstanden sind. Nach der Rechtsprechung des BFH ist der Abzug des Pauschbetrags nicht zu gewähren, wenn keine Kosten entstanden sind.

Kosten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind u.a. Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit einer Abwicklung und Regelung des Erwerbs entstehen. Zu diesen gehören u.a. die Kosten für die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen und die Kosten für die Erteilung des Erbscheins.

Dem Abzug des Pauschbetrags gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG steht nicht entgegen, wenn im Verhältnis zum Pauschbetrag nur geringe Kosten entstanden sind. Denn die Gewährung des Pauschbetrags hängt nicht von weiteren Voraussetzungen ab. Dieser stellt lediglich auf die Entstehung der Kosten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG, unabhängig von der Höhe der entstandenen Kosten, ab.

Auch lässt sich nach Ansicht des FG nicht der Schluss ziehen, dass der Pauschbetrag nicht gewährt werden kann, wenn geringere Kosten als 10.300 € tatsächlich nachgewiesen werden.

Denn der Pauschbetrag gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG wird im Ergebnis in zahlreichen Fällen, in denen die gesetzlich aufgeführten Aufwendungen niedriger als der Pauschbetrag sind, in Abzug gebracht und wirkt wie ein zusätzlicher Freibetrag, welcher gesetzlich beabsichtigt war. Somit dient dieser der vereinfachten Erbschaftsteuerveranlagung.

Praxishinweis

Das FG hat mit diesem Urteil klargestellt, wann der Erbfallkostenpauschbetrag i.H.v. 10.300 € zu gewähren ist. In der Praxis wird dieser Betrag vermutlich ohne weiteres Nachfragen angesetzt werden, da bei jedem Erbfall Kosten anfallen. Wichtig ist dabei, dass dem Erben auch tatsächlich Kosten entstanden sind.

Steuerpflichtige sollten darauf achten, dass der Pauschbetrag sowohl dem Vorerben als auch dem Nacherben zusteht. Dabei reichen für die Gewährung des Pauschbetrags bereits geringe Kosten aus. Betroffene Steuerpflichtige sollten den weiteren Verfahrensablauf und ein etwaiges Revisionsverfahren beobachten und sich bei Bedarf darauf berufen.

FG Münster, Urt. v. 24.10.2019 - 3 K 3549/17 Erb

Diesen Beitrag finden Sie auch hier auf unseren Themenseiten zum Erbschaftsteuergesetz.

Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper