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Grunderwerbsteuer -

Grunderwerbsteuerpflicht bei Einbringung von Anteilen an einer Personengesellschaft

Der Gesellschafterwechsel einer grundbesitzenden Personengesellschaft durch Einbringung aller Anteile in eine neue Kapitalgesellschaft ist ohne Vorbehaltsfrist grunderwerbsteuerpflichtig. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 08.10.2025 (II R 33/23) die Grundsätze zur Grunderwerbsteuerpflicht von Anteilseinbringungen weiter konkretisiert.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Die K-KG und die R-KG, an denen jeweils eine ausländische Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt ist, sind Eigentümerinnen inländischen Grundbesitzes. Sämtliche Anteile am Gesellschaftsvermögen der beiden KGs wurden mittelbar von der D-Company, einer Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts, gehalten. Später wurde die I-Company als weitere Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts gegründet. Deren alleinige Anteilseignerin war wiederum der Gesellschafter der D-Company, der im Gegenzug sämtliche Anteile an der D-Company in die I-Company einbrachte.

Nach Anzeige des Anteilsübergangs durch die beiden KGs entstand mit dem zuständigen Finanzamt Streit darüber, ob Grunderwerbsteuer festzusetzen ist. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der BFH beurteilte den Sachverhalt teilweise anders.

Begründung im Besprechungsfall

Die Einbringung aller Anteile an der D-Company in die I-Company ist nach Ansicht des BFH ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang. Die Steuerbefreiungen der §§ 6 und 6a GrEStG sind nicht anwendbar. Durch den vollständigen Wechsel im unmittelbaren Gesellschafterbestand ist die D-Company als Neugesellschafterin der beiden KGs anzusehen. Sie ist damit nicht mehr am Vermögen der fiktiv neuen Gesamthandsgemeinschaft beteiligt.

Die Anwendung des § 6a GrEStG scheitert zudem an der Nichteinhaltung der fünfjährigen Vorbehaltensfrist. Denn es handelte sich nicht um einen einheitlichen Einbringungsvorgang aus Rechtsgründen, bei dem die I-Company selbst als neue Gesellschaft zwangsläufig erst als Folge der Einbringung entsteht. Vielmehr erfolgte die Gründung der I-Company eigenständig und getrennt von dem Einbringungsvorgang, der unabhängig von der Gründung der I-Company geregelt wurde.

Praxishinweis

Der BFH hat klargestellt, dass der nach § 1 Abs. 2a GrEStG steuerbare Wechsel im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft aufgrund der Einbringung sämtlicher Anteile einer mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft in eine neu gegründete Kapitalgesellschaft nicht nach § 6a GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit ist, wenn der Einbringende nicht innerhalb von fünf Jahren vor der Einbringung zu mindestens 95 % an der anteilsaufnehmenden Kapitalgesellschaft beteiligt war.

BFH, Urt. v. 08.10.2025 - II R 33/23

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