Seit dem 01.01.2022 müssen begünstigte Sachbezüge dem ZAG genügen
Kaum ein Arbeitgeber kommt heutzutage noch um das Thema „Incentives“ herum. Häufig handelt es sich dabei um (elektronische) Gutscheine oder Geldkarten. Wer alle Voraussetzungen kennt und richtig umsetzt, kann seinen Arbeitnehmern begünstigte Sachbezüge im Wert von 50 € pro Monat gewähren.
Passiert jedoch ein Fehler, wird aus dem begünstigten Sachbezug schnell eine steuer- und sozialversicherungspflichtige Geldleistung und die Vorteile verpuffen! Damit die Incentives Ihrer Mandanten auch 2022 noch attraktive Sachbezüge bleiben, haben wir die wichtigsten Änderungen prägnant und anschaulich zusammengefasst.
Vier knappe Seiten, mit denen Ihre Mandanten auf der sicheren Seite sind
In unserer neuen Mandanten-Information vermitteln wir die wichtigsten Neuerungen aus dem JStG 2020, dem BMF-Schreiben vom 13.04.2021 und dem BMF-Schreiben vom 15.03.2022. Ihre Mandanten verstehen:
- Was es mit der Sachbezugsfreigrenze von 50 € auf sich hat
- Welche Kriterien für die Unterscheidung zwischen Sachbezug und Geldleistung heute ausschlaggebend sind
- Welche Verschärfungen seit 2022 dazugekommen sind und welche beliebten Incentives seitdem nicht mehr begünstigt sind
- Welche Anpassungen sie vornehmen müssen, um mit ihren Gutscheinen und Geldkarten auf der sicheren Seite zu bleiben
Ergänzt werden diese Informationen um weitere praxisrelevante Hinweise für Arbeitgeber im Umgang mit Gutscheinen und Geldkarten und um anschauliche Beispiele mit typischen Incentives.
Unser Service
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Der Deubner Kundenservice berät Sie gerne. Rufen Sie uns an unter +49 221-937018-0, nutzen Sie unser Kontaktformular oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Per Fax sind wir unter der +49 221-937018-90 zu erreichen.