Änderungen bei Mindeststeuer und internationaler Unternehmensteuer

Das BMF hat Anfang August 2025 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen veröffentlicht.

Ziel des Gesetzentwurfs ist vor allem die Umsetzung neuer Verwaltungsleitlinien der OECD zur Mindeststeuer. Der Gesetzentwurf geht dabei vom vollständigen Fortbestand der internationalen Mindeststeuer aus und lässt die öffentlichen Diskussionen und die zu erwartende Nichtbeteiligung wichtiger Staaten unbeachtet. Neben den Änderungen an der Mindeststeuer sollen als Begleitmaßnahmen einzelne Antigewinnverlagerungsvorschriften in anderen Gesetzen (u.a. im Außensteuergesetz) zur Vermeidung von Bürokratie zurückgeführt werden.

Im Einzelnen ist Folgendes geplant:

Änderungen des Mindeststeuergesetzes

Geplant sind Anpassungen im Mindeststeuergesetz vor allem im Hinblick auf die Umsetzung der OECD-Verwaltungsleitlinien vom 15.12.2023, vom 24.05.2024 und vom 13.01.2025.

Der Gesetzentwurf setzt insbesondere die dort vorgesehenen Regelungen zur Verwendung von sog. Berichtspaketen (statt Einzelabschlüssen für alle Unternehmenseinheiten), die Zulässigkeit der Verwendung der sog. Erwerbsmethode um. Eine weitere wesentliche Änderung betrifft die Berücksichtigung von latenten Steuern im Rahmen der Vollberechnung, die aufgrund eines Wahlrechts oder aufgrund Verrechnung im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag nicht ausgewiesen sind.

Außerdem setzt der Entwurf die zwingend bis zum 31.12.2025 zu implementierende Richtlinie (EU) 2025/872 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC9) um. Damit wird auch das auf OECD-Ebene beschlossene Abkommen zum automatischen jährlichen bilateralen Informationsaustausch über die Mindeststeuer-Berichte in das deutsche Recht übernommen.

Begleitmaßnahmen

Ergänzend zu den Änderungen des Mindeststeuergesetzes werden Anpassungen im Bereich der internationalen Unternehmensbesteuerung vorgenommen, die zu einer Vereinfachung und Systematisierung beitragen sollen. Antimissbrauchsmaßnahmen werden insbesondere in Bereichen zurückgeführt, in denen davon auszugehen ist, dass bereits die Mindeststeuer entsprechende Gestaltungsanreize deutlich vermindert. Außerdem werden Regelungen enger an internationale Standards herangeführt (z.B. an die Anti-Steuervermeidungsrichtlinie der EU, ATAD). Die Änderungen beruhen teilweise auf Vorschlägen der Expertenkommission zur Vereinfachung des Steuerrechts, die die Vorgängerregierung eingesetzt hatte.

Insbesondere folgende Begleitmaßnahmen sollen zur Vermeidung von Steuerbürokratie und zur Vermeidung von Doppelbesteuerung umgesetzt werden:

  • Abschaffung der Lizenzschranke (§ 4j EStG): Aufwendungen für Rechteüberlassungen an nahestehende Personen sind derzeit nach § 4j EStG nicht oder nur anteilig abziehbar, wenn die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger aufgrund einer schädlichen Präferenzregelung, die keine substantielle Geschäftstätigkeit (Nexusansatz) des Empfängers voraussetzt, einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 15 % unterliegen. Mit der Abschaffung der Lizenzschranke bereits ab 2025 soll eine Verringerung des Compliance-Aufwands für Unternehmen einhergehen.
  • Einführung einer Beteiligungsgrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter (§ 13 AStG): Die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung im Fall von Kleinstbeteiligungen führt regelmäßig zu erheblichen administrativen Schwierigkeiten sowohl auf Seiten der Verwaltung als auch bei den betroffenen Steuerpflichtigen. Die Einführung einer Beteiligungsgrenze von 10 % soll den Administrierungsaufwand insbesondere in Bezug auf mittelbare Beteiligungen verringern, aber gleichzeitig sicherstellen, dass Fälle mit erheblichen Auswirkungen auch künftig von der Hinzurechnungsbesteuerung erfasst werden. Die Änderung soll bereits rückwirkend für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31.12.2021 begonnen haben.
  • Anhebung der relativen und absoluten Freigrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 9 und 13 AStG): Durch die Anpassung der relativen und absoluten Freigrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 9 und 13 AStG) wird der von der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie der EU vorgegebene Spielraum genutzt. Die in § 9 AStG enthaltene gesellschaftsbezogene relative Grenze von bislang 10 % wird auf ein Drittel angehoben und mit einer gesellschaftsbezogenen absoluten Grenze von - neu - 100.000 € kombiniert. Als Folge der Änderung des § 9 AStG wird auch die Freigrenze in § 13 Abs. 1 Satz 3 AStG angepasst. Die Änderungen sollen für nach dem 31.12.2025 beginnende Wirtschaftsjahre gelten.

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