Das BMF hat Anfang August 2025 den Entwurf einer „Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen” veröffentlicht, der nach der Sommerpause ins Verfahren eingebracht werden soll.
Seit dem Erlass der Sechsten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19.12.2022 (BGBl I 2022, 2432) hat sich demnach in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Anpassungsbedarf ergeben.
Der nun vorgelegte Verordnungsentwurf greift diesen Bedarf zusammenfassend in einer Mantelverordnung auf. Die Verordnung tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Insbesondere folgende Änderungen sind vorgesehen:
- Anpassung der Grenzen, innerhalb derer eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile steuerlich nicht als Betriebsvermögen behandelt werden müssen (§ 8 EStDV): Eine Einbringung in das Betriebsvermögen ist zukünftig nicht zwingend, wenn ihre Größe nicht mehr als 30 qm oder ihr Wert nicht mehr als 40.000 € beträgt (bisher 20.500 €).
- Normierung einer einheitlichen Vorgehensweise bei der Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück nach dem Verhältnis der Verkehrswerte auf den Grund und Boden sowie das Gebäude (§ 9b EStDV): Für die Schätzung des Werts des Grund- und Boden- sowie des Gebäudeanteils soll die Immobilienwertermittlungsverordnung einschließlich ihrer Vorgaben zur Wahl des Wertermittlungsverfahrens herangezogen werden.
- Ergänzung der Kriterien für den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer i.S.d. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG und Vorlage eines für diese Zwecke nach persönlicher Vorortbesichtigung erstellten Gutachtens (§ 11c EStDV): Der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes i.S.d. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG soll, sofern sich diese nicht bereits aus den amtlichen AfA-Tabellen oder konkreten Verlautbarungen der Finanzverwaltung zur Bestimmung der Nutzungsdauer ergibt, durch Vorlage eines für diesen Zweck nach persönlicher Vorortbesichtigung erstellten Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken zu erbringen sein.
- Anpassung des in § 60 Abs. 1 und 3 EStDV genannten Umfangs der der Steuererklärung beizufügenden Unterlagen (u.a. Bilanzbestandteile)
- Änderungen der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, durch die die Digitale LohnSchnittstelle erweitert wird (§§ 4, 8 LStDV): verpflichtende Bereitstellung der Daten aus Vor- und Nebensystemen.
- Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften, durch die die vorzulegenden Dokumente beim Zulassungsantrag für die Steuerberaterprüfung sowie beim Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung angepasst werden (§§ 4, 5 DVStB)
- Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung, durch die die Regelung zur Dokumentenpauschale an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz angeglichen wird (§ 17 StBVV)
- Anpassung der §§ 61 und 61a UStDV im Zusammenhang mit den Änderungen des § 122a AO (Bereitstellung von Verwaltungsakten zum Datenabruf, ab 01.01.2026)
- Ausweitung der Anzeigepflichten von Grundbuchämtern gegenüber den Erbschaftsteuerfinanzämtern bei Eigentümerwechsel aufgrund eines nach EU-Recht im Ausland ausgestellten Erbnachweises (§ 7 ErbStDV, ab 01.11.2025)
- Änderung des § 4 der Verordnung zur Vergabe steuerlicher Identifikationsnummern, mit der eine Löschungsfrist der zu einer Person gespeicherten Daten nach § 139b Abs. 3 AO normiert wird
Hinweis: Der Verordnungsentwurf ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.